Kurzbeschreibung

Muster aus: zerb.1133 Der Fachanwalt für Erbrecht, Bonefeld-Wachter, 4. Aufl. 2024 (zerb verlag)

Muster 7.9: Abänderungsklausel

Die in unserem gemeinschaftlichen Testament getroffenen Verfügungen für den ersten und auch für den zweiten Todesfall sollen insgesamt wechselbezüglich und bindend sein, mit der Maßgabe, dass der überlebende Ehegatte durch Verfügung von Todes wegen die Schlusserbfolge innerhalb unserer ehegemeinschaftlichen Kinder und deren Abkömmlinge in vollem Umfang abändern darf. Der überlebende Ehegatte darf durch Verfügung von Todes wegen die Schlusserbfolge neu bestimmen. Ihm steht das Recht zu, zusätzlich Vermächtnisse, Auflagen und eine Testamentsvollstreckung anzuordnen. Der überlebende Ehegatte ist aber nicht berechtigt, zugunsten anderer als unserer ehegemeinschaftlichen Kinder und deren Abkömmlinge zu verfügen.

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