Kurzbeschreibung
Muster aus: av.1670 AnwaltFormulare, Heidel-Pauly, 10. Aufl. 2021 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster 7.9: Klage gegen Ausweisungsverfügung
Verwaltungsgericht Berlin
Kirchstr. 7
10557 Berlin
per beA
Klage
des _____, geb. am _____, wohnhaft _____
– Kläger –
Prozessbevollmächtigte: _____
gegen
das Land Berlin, vertreten durch das Landesamt für Einwanderung, _____
– Beklagter –
wegen: Ausweisung
Namens und in Vollmacht des Klägers – Vollmacht anbei – erheben wir Klage und beantragen,
den Bescheid des Beklagten vom _____ (Az. bei dem Beklagten: _____), zugestellt am _____, aufzuheben.
Die Klage begründen wir zunächst wie folgt:
A.
Der Kläger ist irakischer Staatsangehöriger. Vor zwei Jahren wurde er mit Urteil vom _____ wegen Betäubungsmittelhandels in mehreren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Es handelt sich um die erste Strafverurteilung des Klägers. Nunmehr wurde die Strafe von der zuständigen Strafvollstreckungskammer vor einem Monat zur Bewährung ausgesetzt. In dem Beschluss wird zugleich ausgeführt, dass bei dem Kläger eine durchweg gute Führung festzustellen sei, er das Unrecht der Taten eingesehen habe und zudem angesichts der Perspektive auf den Wiederantritt seiner unbefristeten Arbeitsstelle als Friseur damit zu rechnen sei, dass sein Leben außerhalb der Haft hinreichend stabil sei.
Anlage K1: Strafurteil vom _____
Anlage K2: Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom _____
Der Kläger ist Vater von zwei deutschen Kindern und lebt nunmehr wieder mit ihnen und der Kindesmutter zusammen. Er spricht fließend deutsch und arbeitet seit der Haftentlassung wieder in Vollzeit bei einem Friseursalon in Neukölln. Die Familie bezieht keine Sozialleistungen.
Anlage K3: Geburtsurkunden der Kinder des Klägers
Anlage K4: Eidesstattliche Versicherung des Klägers zum familiären Zusammenleben
Anlage K5: Eidesstattliche Versicherung der Kindesmutter zum familiären Zusammenleben
Mit Bescheid vom _____ verfügte der Beklagte eine Ausweisung gegenüber dem Kläger. Zudem wurde die Sperrwirkung der Ausweisung auf fünf Jahre festgesetzt. Zur Begründung verwies der Beklagte maßgeblich auf die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren wegen Straftaten, die erheblich das Gemeinwohl gefährden. Auf der anderen Seite sei nicht erkennbar, dass der Kläger nicht wieder rückfällig werden könne, da er erst seit kurzem wieder auf freiem Fuß sei und zu erwarten sei, dass er alsbald in die kriminellen Strukturen zurückkehre. Zudem sei eine Ausweisung aus generalpräventiven Gründen erforderlich, um nicht den Eindruck zu erwecken, dass man als Ausländer so schnell so ungeschoren davonkäme.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Klage.
B.
Die zulässige Klage ist auch begründet.
Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtswidrig. Die Voraussetzungen für die Verfügung einer Ausweisung liegen nicht vor. Im Rahmen der gem. § 53 AufenthG vorzunehmenden Abwägung wird das Bleibeinteresse nicht vom Ausweisungsinteresse überwogen.
Es besteht bereits kein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse:
Erstens ist aufgrund der Darlegungen der Strafvollstreckungskammer nicht von einer Wiederholungsgefahr auszugehen. Selbst wenn man dieser Einschätzung nur Indizwirkung zukommen lässt (so BVerwG NVwZ 2013, 733) und die Ausländerbehörde eine weitere eigenständige Einschätzung einfließen lassen kann, ist diese von dem Beklagten getroffene Einschätzung jedenfalls nicht stichhaltig: Der Beklagte verweist allein auf die Strafhöhe, führt jedoch keine weiteren Tatsachen ein, die die Ausführungen der Strafvollstreckungskammer in Zweifel ziehen können (vgl. auch: BVerfG, Beschl. v. 19.10.2016 – 2 BvR 1943/16).
Zweitens sollen zwar generalpräventive Erwägungen nach der Rechtsprechung des BVerwG (Urt. v. 14.2.2012 – 1 C 7.11) bei der Prüfung eines Ausweisungsinteresses Berücksichtigung finden können. Ein Ausweisungsinteresse kann aber nicht allein aus generalpräventiven Gründen und vorliegend auch deshalb nicht berücksichtigt werden, weil konkret der Kläger vorher nie straffällig in Erscheinung getreten war, keine Gewalt ausgeübt hat und überdies nicht ersichtlich ist, dass er in kriminelle Strukturen verwickelt war, auf die die Folgen der Straftat besondere Signalwirkungen haben können.
Auf der anderen Seite schlagen schwerwiegende Bleibeinteressen nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG für den Kläger zu Buche: Der Kläger lebt mit seiner Partnerin und zwei Kindern zusammen, für die er Sorge trägt und welche jeweils die deutsche Staatsangehörigkeit haben. Zudem hat er ein unbefristetes Arbeitsverhältnis und es ist auch zu erwarten, dass er dieses perspektivisch weiterhin ausüben wird.
Der streitgegenständliche Bescheid anbei.
Weiterer Sachvortrag folgt ggf. nach Akteneinsicht.