Kurzbeschreibung

Muster aus: FamRMandat_Abr_Aufl4

Muster 79: Musterrechnung 4.79: Ehesache mit Folgesache Versorgungsausgleich – Abtrennung

Rechtsanwalt Z reicht im Januar 2017 einen Antrag auf Scheidung der Ehe beim zuständigen Familiengericht ein; der Versorgungsausgleich wird als Folgesache im Zwangsverbund ebenfalls anhängig. Im Laufe des Verfahrens wird im Termin zur mündlichen Verhandlung der Versorgungsausgleich abgetrennt (§ 137 Abs. 5 S. 1 FamFG = VersA bleibt Folgesache). Der Scheidungsbeschluss ergeht im Mai 2017, über den Versorgungsausgleich wird im November 2017 entschieden. Das Familiengericht hat den Wert der Ehesache auf 12.500,00 EUR festgesetzt und den des Versorgungsausgleichs auf 1.000,00 EUR.

Gegenstandswert:    
Ehesache: 12.500,00 EUR §§ 23 Abs. 1 S. 1 RVG, 43 FamGKG
Versorgungsausgleich: 1.000,00 EUR §§ 23 Abs. 1 S. 1 RVG, 50 FamGKG
Summe 13.500,00 EUR § 22 Abs. 1 RVG

1,3 Verfahrensgebühr aus 13.500,00 EUR

Nr. 3100 VV RVG
845,00 EUR

1,2 Terminsgebühr aus 13.500,00 EUR

Nr. 3104 VV RVG
780,00 EUR
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme 1.645,00 EUR
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 312,55 EUR
Summe 1.957,55 EUR

Hinweis: Der Versorgungsausgleich bleibt im Verbund. Ist am Ende auch über den Versorgungsausgleich entschieden, kann die Endabrechnung einheitlich als eine gebührenrechtliche Angelegenheit abgerechnet werden. Davon unberührt bleibt natürlich das Vorschussrecht nach § 9 RVG.

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