Kurzbeschreibung
Muster aus: FamRMandat_Abr_Aufl4
Muster 79: Musterrechnung 4.79: Ehesache mit Folgesache Versorgungsausgleich – Abtrennung
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Rechtsanwalt Z reicht im Januar 2017 einen Antrag auf Scheidung der Ehe beim zuständigen Familiengericht ein; der Versorgungsausgleich wird als Folgesache im Zwangsverbund ebenfalls anhängig. Im Laufe des Verfahrens wird im Termin zur mündlichen Verhandlung der Versorgungsausgleich abgetrennt (§ 137 Abs. 5 S. 1 FamFG = VersA bleibt Folgesache). Der Scheidungsbeschluss ergeht im Mai 2017, über den Versorgungsausgleich wird im November 2017 entschieden. Das Familiengericht hat den Wert der Ehesache auf 12.500,00 EUR festgesetzt und den des Versorgungsausgleichs auf 1.000,00 EUR.
Gegenstandswert: | ||
Ehesache: | 12.500,00 EUR | §§ 23 Abs. 1 S. 1 RVG, 43 FamGKG |
Versorgungsausgleich: | 1.000,00 EUR | §§ 23 Abs. 1 S. 1 RVG, 50 FamGKG |
Summe | 13.500,00 EUR | § 22 Abs. 1 RVG |
1,3 Verfahrensgebühr aus 13.500,00 EUR Nr. 3100 VV RVG |
845,00 EUR |
1,2 Terminsgebühr aus 13.500,00 EUR Nr. 3104 VV RVG |
780,00 EUR |
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG | 20,00 EUR |
Zwischensumme | 1.645,00 EUR |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG | 312,55 EUR |
Summe | 1.957,55 EUR |
Hinweis: Der Versorgungsausgleich bleibt im Verbund. Ist am Ende auch über den Versorgungsausgleich entschieden, kann die Endabrechnung einheitlich als eine gebührenrechtliche Angelegenheit abgerechnet werden. Davon unberührt bleibt natürlich das Vorschussrecht nach § 9 RVG.
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