Kurzbeschreibung
Muster aus: av.1723 AnwaltFormulare Bau- und Architektenrecht, Siebert/Eichberger, 4. Aufl. 2023 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster 8.1: "Antrag auf Wiederherstellung der für ein Nachbargrundstück erforderlichen Stütze, falls eine Vertiefung erfolgt ist"
An das Amts-/Landgericht _________________________
Klage
des _________________________
– Kläger –
gegen
_________________________
– Beklagter –
wegen unzulässiger Vertiefung
zeigen wir unter Vollmachtsvorlage die anwaltliche Vertretung des Klägers an. Im Termin zur mündlichen Verhandlung werden wir folgende Anträge stellen:
(Beachtung der Bestimmtheitserfordernisse des § 253 ZPO und der höchstrichterlichen Rechtsprechung!)
1. |
Der Beklagte wird verurteilt, die zum Zwecke der Erreichung einer Festigkeit der Bodenschichten des Grundstückes Flur-Nr. _________________________ der Gemarkung _________________________, vorgetragen im Grundbuch des Amtsgerichts _________________________ für _________________________ von _________________________ (z.B. 250) kN/mH2, erforderlichen Maßnahmen so durchzuführen, dass die angegebene Festigkeit für das Grundstück bis zu einer Höhenlage von _________________________ (über NN) gewährleistet wird, und zwar von Norden an der Grenze zu _________________________ bei einer Höhenlage von _________________________ (über NN) beginnend, in einem Hangneigungswinkel von _________________________ Grad nach Süden ansteigend bis zur Grenze zu _________________________ |
2. |
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. |
Sachverhalt:
1.
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Flur.-Nr. _________________________ der Gemarkung _________________________, vorgetragen im Grundbuch _________________________ des Amtsgerichts _________________________ für _________________________.
|
Beweis: |
Auszug aus dem Grundbuch, Anlage K 1 |
2.
Der Beklagte ist Eigentümer des Grundstücks Flur.-Nr. _________________________ der Gemarkung _________________________, vorgetragen im Grundbuch _________________________ des Amtsgerichts _________________________ für _________________________.
|
Beweis: |
Auszug aus dem Grundbuch, Anlage K 2 |
3.
Der Beklagte hat auf seinem Grundstück Baugrundarbeiten vornehmen lassen. Dabei wurde unter anderem an der Grundstücksgrenze zu dem Grundstück des Klägers hin eine sogenannte Bohrpfahlwand errichtet.
|
Beweis: |
Zeuge _________________________, zu laden über _________________________ |
|
|
Lageplan, Anlage K 2a |
|
|
Fotos der Baumaßnahmen, Anlage K 3 |
4.
Infolge der unter Nr. 3 genannten Arbeiten wurde dem klägerischen Grundstück die ursprünglich vorhandene Festigkeit der Bodenschichten von _________________________ kN/mH2 entzogen. Dies zeigte sich durch _________________________ (Beschreibung der Erscheinungsbilder, z.B. Setzungen, Rissbildungen etc.).
|
Beweis: |
Gutachten des Privatsachverständigen _________________________, Anlage K 4 |
|
|
Sachverständigengutachten |
|
|
Zeuge _________________________, zu laden über _________________________ |
Der Kläger hat diese Erscheinungsbilder durch den Privatsachverständigen _________________________ untersuchen lassen, der im Rahmen seines als Anlage K 4 vorgelegten Gutachten vom _________________________ festgestellt hat, dass dem Boden des klägerischen Grundstücks die erforderliche Stütze entzogen wurde. Das klägerische Grundstück hat insofern nur noch die Stütze von _________________________ kN/mH2. Des Weiteren hat sich das klägerische Grundstück infolge der Arbeiten des Beklagten/auf dem beklagten Grundstück um _________________________ mm/cm abgesenkt.
(ggf. noch Angaben zum Hangneigungswinkel, falls vorhanden)
5.
Für eine anderweitige Befestigung hat der Beklagte trotz schriftlicher Aufforderung vom _________________________ mit Fristsetzung zum _________________________ nicht gesorgt.
|
Beweis: |
wie vor |
|
|
Augenschein des Gerichts |
6.
Damit besteht ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes. Die Art der Wiederherstellung ist dem Beklagten nach der Rechtsprechung des BGH freigestellt. Der Anspruch richtet sich nach §§ 909, 823 Abs. 2 BGB.
(ggf. auch bereits Angaben zu eingetretenen Schäden, soweit diese bereits festgestellt sind)
(Unterschrift)(Rechtsanwalt)