Kurzbeschreibung
Muster aus: av.1670 AnwaltFormulare, Heidel-Pauly, 10. Aufl. 2021 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster 8.10: Sicherungsübereignung mit Übergabeersatz
Zwischen
_____ (Sicherungsgeber, Name, Anschrift)
– nachfolgend "Sicherungsgeber" genannt –
und
_____ (Name und Anschrift der Bank)
– nachfolgend "Bank" genannt –
wird folgende Sicherungsübereignung vorgenommen.
1. Gegenstand der Sicherungsübereignung
Der Sicherungsgeber übereignet der Bank hiermit die folgenden/die in der Anlage bezeichneten Gegenstände mit Bestandteilen und Zubehör: _____
2. Sicherungszweck
▪ |
(Enge Zweckerklärung:) Die Übereignung dient zur Sicherung der Ansprüche, die der Bank gegen _____ (Name und Anschrift des Kreditnehmers) aus dem Kreditvertrag vom _____ zustehen. |
▪ |
Sollte der durch diese Zweckerklärung gesicherte Kreditvertrag nichtig sein, wirksam angefochten, widerrufen oder aufgehoben werden, oder aus sonstigen Gründen unwirksam oder nicht vollziehbar sein, so sind auch alle hieraus resultierenden vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche der Bank gegen den Kreditnehmer gesichert. |
▪ |
(Weite Zweckerklärung:) Die Übereignung dient zur Sicherung aller bestehenden und künftigen, auch bedingten oder befristeten Forderungen der Bank gegen den Kreditnehmer aus ihrer bankmäßigen Geschäftsverbindung (insb. auch laufenden Rechnungen, Krediten jeder Art und Wechseln), soweit die Bank diese Forderungen im Rahmen ihrer bankmäßigen Geschäftsverbindung mit dem Kreditnehmer erwirbt. |
3. Verfügungsberechtigung
Der Sicherungsgeber erklärt, dass er Eigentümer dieser Gegenstände ist und dass er frei über diese Gegenstände verfügen kann.
4. Übertragung von Eigentum
Sicherungsgeber und Bank sind sich darüber einig, dass das Eigentum der in dieser Urkunde bezeichneten Gegenstände mit Bestandteilen und Zubehör auf die Bank übergeht.
Die Übergabe wird durch folgende Vereinbarung ersetzt:
▪ |
Die Bank belässt dem Sicherungsgeber die als Sicherheit dienenden Gegenstände zur unentgeltlichen Verwahrung in seinem unmittelbaren Besitz und gestattet ihm, vorbehaltlich eines Widerrufs, ihre weitere Benutzung. Der Sicherungsgeber verpflichtet sich, die Gegenstände sachgemäß zu lagern, pfleglich zu behandeln und instand zu halten. |
Befinden sich die Gegenstände im Besitz Dritter, so tritt der Sicherungsgeber hiermit die Herausgabeansprüche gegen die Dritten an die Bank ab. Das Sicherungsgut befindet sich _____ (Standort).
[Der Sicherungsgeber ist Mieter/Pächter des Lagerorts.] (Wenn ja, Verzichtserklärung des Vermieters/Verpächters verwenden, siehe Formular am Ende)
5. Behandlung und Kennzeichnung des Sicherungsguts, Informationspflichten
Der Sicherungsgeber verpflichtet sich,
a) |
auf Verlangen der Bank die Gegenstände in einer der Bank zweckmäßig erscheinenden Weise zu kennzeichnen; |
b) |
auf Verlangen der Bank die als Sicherheit dienenden Gegenstände von anderen Gegenständen getrennt zu halten; |
c) |
die Gegenstände ohne vorherige Zustimmung der Bank nicht von dem in dieser Urkunde bezeichneten Standort zu entfernen; überlässt er gleichwohl die Gegenstände einem Dritten, so tritt der Sicherungsgeber hiermit im Voraus alle Ansprüche aus der Gebrauchsüberlassung an die Bank ab; |
d) |
der Bank jederzeit Zutritt zu den Gegenständen zu gewähren, ihr Auskunft zu erteilen und ggf. Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen; |
e) |
die Sicherungsübereignung jedem Dritten bekannt zu geben, der das Sicherungseigentum der Bank beeinträchtigen könnte; |
f) |
die Bank unverzüglich von drohenden bzw. eingetretenen Beeinträchtigungen des Sicherungseigentums (z.B. Beschädigungen, Pfändung) zu benachrichtigen; |
g) |
soweit der Lagerort gemietet oder gepachtet ist, die Miete/Pacht für den Lagerort pünktlich zu bezahlen und die Zahlung auf Verlangen der Bank nachzuweisen. |
Soweit sich das Sicherungsgut in unmittelbarem Besitz dritter Personen befindet, werden diese von dem Darlehensnehmer angewiesen, der Bank uneingeschränkten Zutritt zum Sicherungsgut zu gewähren. Der Darlehensnehmer hat hierfür in den Vertragsverhältnissen mit den Dritten eine entsprechende Befugnis vorzusehen.
6. Versicherung des Sicherungsgutes
Das Sicherungsgut ist gegen Feuer- und Einbruchdiebstahlschäden und _____ (hier können weitere branchen- und standorttypische Risiken aufgenommen werden) im vollen Wert (□ Neuwert / □ Zeitwert) bei der _____ (Versicherungsunternehmen), Versicherungs-Nr. _____ versichert.
Der Sicherungsgeber verpflichtet sich, die Versicherungsprämien pünktlich zu bezahlen und sowohl den Versicherungsschutz also auch die Zahlungen der Versicherungsprämien auf Verlangen nachzuweisen. Zahlt der Sicherungsgeber die Versicherungsprämien nicht, ist die Bank berechtigt, die Prämien auf Kosten des Sicherungsgebers zu zahlen.
Der Sicherungsgeber tritt hiermit seine gegenwärtigen und künftigen Ansprüche gegen den jeweiligen Versicherer an die Bank ab. Der Sicherungsgeber wird das Versicherungsunternehmen über die Eigentumsposition der Bank informieren und dort beantragen, der Bank einen Sicherungsschein zu erteilen.
7. Herausgabe des Sicherungsgutes an die Bank
Die Bank ist...