Kurzbeschreibung
Muster aus: av.1699 Wohnungseigentumsrecht, Greiner, 5. Aufl. 2022 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster 8.11: Dauerbeschluss gem. § 16 Abs. 2 S. 2, 28 Abs. 3 WEG zur Regelung der Fälligkeit und der Erfüllung von Forderungen sowie zur Verteilung bestimmter Verwaltungskosten
1. Zahlungen allgemein, Wirtschaftsplan, Erhaltungsrücklage
a) Für die Rechtzeitigkeit von Zahlungen der Eigentümer kommt es auf den Eingang auf dem Gemeinschaftskonto an. Die Eigentümer sind verpflichtet, dem Verwalter für alle von der Gemeinschaft beschlossenen Forderungen eine Lastschrifteinzugsermächtigung zu erteilen; liegt eine solche vor, darf der Verwalter zum Fälligkeitstermin davon Gebrauch machen.
b) Zahlungen aufgrund von Einzelabrechnungen (Nachschüsse) oder Sonderumlagen sind innerhalb von 10 Kalendertagen nach der Beschlussfassung fällig, sofern im Einzelfall nichts anderes beschlossen wird. Für Überzahlungen, die sich aus der Anpassung der Vorschüsse ergeben (Guthaben aus Einzelabrechnungen) gilt das Gleiche, sofern der anspruchsberechtigte Miteigentümer dem Verwalter seine Bankverbindung mitgeteilt hat.
c) Vorschüsse gemäß Wirtschaftsplan sind in 12 gleichen Beträgen jeweils zum dritten Werktag eines Monats zur Zahlung fällig. Gilt der Wirtschaftsplan für das laufende Jahr, sind Nachzahlungen für die zum Zeitpunkt des Beschlusses schon zurück liegenden Monate zum nächsten Zahlungstermin fällig; für Überzahlungen gilt das Gleiche mit der Maßgabe, dass sie mit der nächsten Zahlung verrechnet werden.
Ist ein Wohnungseigentümer mit der Zahlung der Vorschüsse in Höhe von insgesamt mindestens 2 monatlichen Raten in Rückstand, wird die gesamte, für das jeweilige Wirtschaftsjahr zu zahlende Restsumme auf einmal fällig. Scheidet der Wohnungseigentümer während des Wirtschaftsjahres aus der Gemeinschaft aus, lebt die monatliche Zahlungsverpflichtung für den Rechtsnachfolger wieder auf; der ausgeschiedene Wohnungseigentümer ist in diesem Fall verpflichtet, die Vorschüsse bis zum Monat seines Ausscheidens zu bezahlen. Die monatliche Zahlungspflicht lebt auch dann wieder auf, wenn während des Wirtschaftsjahres das Zwangsverwaltungs- oder Insolvenzverfahren über das Vermögen des Wohnungseigentümers eröffnet wird.
d) Sofern die Erhaltungsrücklage auf einem separaten Bankkonto verwahrt wird, werden die daraus erwirtschafteten Zinsen der Erhaltungsrücklage zugeführt (bzw. verbleiben dort).
e) Geld aus der Erhaltungsrücklage darf der Verwalter ohne vorhergehenden Beschluss der Gemeinschaft nach folgender Maßgabe zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen verwenden: Bis maximal zur Höhe von ¼ des Gesamtvolumens des Wirtschaftsplans (Bewirtschaftungskosten ohne Zuführungen zur Rücklage) für das laufende Jahr und maximal so viel, dass in der Erhaltungsrücklage noch ein Betrag in Höhe von ¼ ihres am Jahresanfang vorhandenen Bestands verbleibt.
2. Kostentragung einzelner Miteigentümer für einen von ihnen verursachten Verwaltungsaufwand
Die Kosten für
a) Rücklastschriften beim Hausgeldeinzug;
b) zusätzliche Anreisen von Handwerkern und Unternehmen, die mit Arbeiten zur Erhaltung des Gemeinschaftseigentums oder mit einer Zählerablesung beauftragt waren, wenn die zusätzlichen Anreisen erforderlich wurden, weil eine Einheit trotz ausreichender Ankündigung nicht betreten werden konnte;
c) Kopien, Scans, Mahnungen und Nichtteilnahme am Lastschriftverfahren, soweit der Verwalter hierfür Sondervergütungen gemäß dem Verwaltervertrag abrechnet;
d) die Rechtsverfolgung, wenn der Zutritt zu einer Wohnung unberechtigt verweigert wird;
e) eine vom Verwalter erteilte Veräußerungszustimmung;
f) die Zwischenablesung bei Nutzerwechsel
sind im Rahmen der Jahresabrechnung als "Einzelbelastung" nur auf diejenigen Einheiten zu verteilen, deren Eigentümer sie verursacht bzw. die kostenauslösenden Leistungen des Verwalters in Anspruch genommen haben.
Für die Kostenpositionen a) bis d) gilt dies nur, sofern der verursachende Eigentümer der Gemeinschaft zum Zeitpunkt der Beschlussfassung noch angehört. Das Recht der Gemeinschaft, diese Kosten außerhalb der Jahresabrechnung als Schadens- oder Aufwendungsersatz geltend zu machen, bleibt davon unberührt. Macht die Gemeinschaft Ersatzansprüche gerichtlich geltend, unterbleibt die Einzelbelastung in der Jahresabrechnung).
Für die Kostenpositionen e) und f) (Veräußerungszustimmung bzw. Kosten einer Zwischenablesung, die aus Anlass eines Eigentümerwechsels erfolgt) gilt die Sonderregelung, dass sowohl der Veräußerer als auch der Erwerber erstattungspflichtig sind; die Kostenverteilung nach diesem Beschluss (Einzelbelastung) kommt nur zum Tragen, wenn die betreffenden Kosten bis zur Erstellung der Jahresabrechnung nicht bereits erstattet wurden.