Kurzbeschreibung

Muster aus: av.1591 Anwaltformulare Verkehrsrecht, Tietgens-Nugel, 8. Aufl. 2020 (Deutscher Anwaltverlag)

Muster 8.114: Keine Erforderlichkeit der Einschaltung eines Anwalts bei Leasingfirma

Die Einschaltung eines Rechtsanwalts ist nicht erforderlich i.S.d. § 249 Abs. 2 BGB, wenn ein Fahrzeug eines Betriebs beschädigt worden ist, der über eine eigene Abteilung an Mitarbeitern verfügt, die dazu geeignet sind, einfach gelagerte Schadenfälle abzuwickeln (OLG Karlsruhe NJW 1990, 929). Beispielsweise hat auch der BGH die Kosten für einen Rechtsanwalt abgelehnt, den eine Autobahnmeisterei eingeschaltet hat, da bei klarer Haftung ein überschaubarer Sachschaden (Leitplankenschaden) geltend gemacht worden ist (BGH NJW 1995, 446). Dies gilt erst recht, wenn die Haftung dem Grunde und der Höhe nach nicht streitig ist, sondern umgehend anerkannt wird (AG Ingolstadt, SP 2009, 379). Dies gilt auch und gerade für ein Leasingunternehmen, welches über eine eigene Abteilung verfügt, die regelmäßig die Betreuung derartiger Verfahren übernimmt (LG Kiel VersR 2005, 1743; AG Frankfurt zfs 2006, 286). Dies zumindest in einem einfach gelagerten Fall, bei dem die Haftung dem Grunde nach nicht streitig gewesen und eine zügige Regulierung erfolgt ist (AG Eisenach, Urt. v. 11.6.2012 – 54 C 1065/11 – juris; AG Frankfurt zfs 2006, 286; AG Köln SP 1996, 151).

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