Kurzbeschreibung
Muster aus: av.1670 AnwaltFormulare, Heidel-Pauly, 10. Aufl. 2021 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster 8.13: Höchstbetragsbürgschaft
Zur Sicherung der Ansprüche der
_____ Bank (Name und Anschrift des Gläubigers)
die dieser in Höhe von _____ EUR aus _____ (Rechtsgrund) gegen
_____ (Name und Anschrift des Hauptschuldners) zustehen,
übernehme ich
_____ (Name und Anschrift des Bürgen)
hiermit ohne zeitliche Beschränkungen die selbstschuldnerische Bürgschaft bis zum Betrag von _____ EUR einschließlich Nebenleistungen, wie insb. Zinsen und Kosten. Sie gilt neben etwaigen vom Bürgen abgegebenen sonstigen Bürgschaftserklärungen.
Ich verzichte auf die Einrede der Anfechtbarkeit und die Einrede der Vorausklage. Ich verzichte auf die Einrede der Aufrechenbarkeit, soweit die Gegenforderung des Hauptschuldners nicht unbestritten oder nicht rechtskräftig festgestellt ist.
Anerkenntnisse, die der Hauptschuldner der Bank erteilt hat oder zukünftig erteilt, haben dem Bürgen gegenüber Gültigkeit.
Sind mehrere Hauptschuldner angegeben, so erstreckt sich die Bürgschaft auch auf die Ansprüche gegen jeden einzelnen Hauptschuldner.
Für diese Bürgschaft gelten des Weiteren folgende Bestimmungen:
1. Bestand der Bürgschaft
Die Bürgschaft besteht zum o.g. Höchstbetrag bis zur Rückführung aller gesicherten Ansprüche der Bank; sie erlischt insb. nicht durch eine vorübergehende teilweise Rückzahlung der Kredite. Besteht die Hauptschuld in einer Forderung aus laufender Rechnung (Kontokorrent), bleibt die Bürgschaft bestehen, wenn die Hauptschuld vorübergehend zurückgeführt wird.
Alle Maßnahmen und Vereinbarungen, welche die Bank hinsichtlich ihrer Ansprüche oder bei der Verwertung anderweitiger Sicherheiten für zweckmäßig erachtet, berühren den Umfang der Bürgschaftsverpflichtung nicht.
2. Zahlungen des Bürgen und Rechtsfolgen
Sind die durch diese Bürgschaft gesicherten Forderungen der Bank fällig und leistet der Hauptschuldner nicht, kann die Bank den Bürgen auffordern, Zahlung zu leisten. Die Bank ist nicht verpflichtet, zunächst gerichtlich gegen den Hauptschuldner vorzugehen oder anderweitig bestellte Sicherheiten zu verwerten.
Vor vollständiger Erfüllung der Bürgschaftsschuld hat der Bürge keinen Anspruch auf Übertragung von Sicherheiten, die der Bank zur Sicherung der verbürgten Ansprüche bestellt wurden.
Soweit Sicherheiten kraft Gesetzes übergehen, verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung. Gehen in diesem Fall Sicherheiten durch teilweise Befriedigung der Bank auf den Bürgen über, steht der Bank für die ihr verbliebene Teilforderung samt der dafür bestellten Sicherheiten das vorrangige Befriedigungsrecht zu.
Nach vollständiger Erfüllung der Bürgschaftsschuld ist die Bank verpflichtet, andere vom Hauptschuldner bestellte Sicherheiten, die sie freizugeben hat und die nicht bereits kraft Gesetzes auf den Bürgen übergehen, auf den Bürgen zu übertragen.
3. Anrechnung von anderen Zahlungseingängen
Die Bank darf den Erlös aus ihr anderweitig bestellten Sicherheiten, ferner alle vom Hauptschuldner oder für dessen Rechnung geleisteten Zahlungen sowie dessen etwaige Gegenforderungen zunächst für die Ansprüche anrechnen, die durch diese Bürgschaft nicht gedeckt sind.
Falls der Bürge Zahlungen leistet, gehen die Rechte der Bank gegen den Hauptschuldner dann auf den Bürgen über, wenn die Bank wegen der mit dieser Bürgschaft gesicherten Forderungen volle Befriedigung erlangt hat. Bis dahin gelten die Zahlungen nur als Sicherheit.
4. Haftung mehrerer Bürgen
Mehrere Bürgen, die sich in dieser Urkunde verpflichten, haften als Gesamtschuldner.
Bestehen für die Ansprüche der Bank gegen den Hauptschuldner außerhalb dieser Bürgschaftsurkunde noch weitere Bürgschaften, so haftet jeder einzelne Bürge unter Ausschluss eines Gesamtschuldverhältnisses unabhängig von den anderen für jeden Teil der von ihm verbürgten Ansprüche. Entlässt die Bank andere Bürgen aus der Haftung, wird der Bürge von seiner Bürgschaftsverpflichtung nicht frei.
Etwaige Ausgleichsansprüche des in Anspruch genommenen Bürgen gegen die anderen Bürgen werden durch die vorstehende Vereinbarung nicht berührt.
5. Kündigung der Bürgschaft
Der Bürge kann die Bürgschaft mit einer Frist von einem Monat in Textform kündigen. Unberührt hiervon bleibt das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund. Mit Wirksamwerden der Kündigung haftet der Bürge nur noch für die bis dahin begründeten Forderungen der Bank. Alle Zahlungen zugunsten des Hauptschuldners werden nach Wirksamwerden der Kündigung zunächst auf diejenigen Teile der gesicherten Forderungen angerechnet, die beim Wirksamwerden der Kündigung nicht durch die Bürgschaft gesichert sind. Weitere Zahlungseingänge führen zur Ermäßigung der Bürgschaftsschuld.
Der Bürge wird auf sein Verlangen mit Wirksamwerden der Kündigung auch aus der Bürgenhaftung frei, wenn
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der Hauptschuldner der Bank eine gleichwertige Ersatzsicherheit bestellt hat oder |
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der Bürge der Bank anstelle der Bürgschaft eine andere gleichwertige Sicherheit bestellt hat. |
6. Verjährung des Anspruchs aus der Bürgscha...