Kurzbeschreibung

Muster aus: av.1591 Anwaltformulare Verkehrsrecht, Tietgens-Nugel, 8. Aufl. 2020 (Deutscher Anwaltverlag)

Muster 8.13: Unzureichender Hinweis auf Reparaturmöglichkeit

Vorliegend scheitert eine Verweisung bereits daran, dass kein ausreichend konkreter Hinweis zur angeblich gleichwertigen Qualität erfolgt ist. Will der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen, reicht der pauschale Hinweis auf eine konkrete – kostengünstigere – freie Reparaturwerkstatt zur Überprüfung der fachlichen Gleichwertigkeit durch den Geschädigten nicht aus. Zu fordern ist, dass der Ersatzpflichtige dem Geschädigten konkrete, die Gleichwertigkeit betreffende Angaben zukommen lässt. Maßgeblich sind Kriterien, ob es sich etwa um eine Meisterwerkstatt handelt, ob diese zertifiziert ist, ob dort Originalersatzteile Verwendung finden und über welche Erfahrung man bei der Reparatur von Unfallfahrzeugen verfügt. Auch die Entfernung der benannten Verweiswerkstatt zum Wohnort spielt eine Rolle, da die Realisierung der Reparatur für den Geschädigten nicht mit unzumutbaren Unannehmlichkeiten verbunden sein darf (vgl. statt vieler: OLG Düsseldorf, Urt. v. 27.3.2012 – 1 U 139/11 = NJW 2012, 2044).

Diese Anforderungen sind vorliegend nicht erfüllt: _________________________.

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