Kurzbeschreibung
Muster aus: av.1670 AnwaltFormulare, Heidel-Pauly, 10. Aufl. 2021 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster 8.14: Verpfändung von Kontoguthaben
Zwischen
_____ (Name, Firma und Anschrift des/der Verpfänder(s))
– nachstehend "Verpfänder" genannt –
und
_____ (Name und Anschrift der Bank)
– nachstehend "Bank" genannt –
wird Folgendes vereinbart:
1. Gegenstand der Verpfändung
Der Verpfänder verpfändet der Bank hiermit die jeweils bei
_____ (Name/Firma und Anschrift des konto-/depotführenden Institutes)
bestehenden Kontoguthaben _____ (Kontoart konkretisieren) des Verpfänders.
Handelt es sich bei dem verpfändeten Guthaben um Guthaben, über das eine Urkunde ausgefertigt werden kann (etwa Sparbuch, Sparbrief), so übergibt der Verpfänder der Bank die Urkunde, wenn eine solche bereits ausgefertigt wurde. Soweit eine Urkunde noch nicht erstellt worden ist, verpfändet der Verpfänder hiermit zugleich seinen Anspruch auf jederzeitige Ausfertigung und Aushändigung der Urkunde an die Bank. Der Verpfänder übergibt der Bank eine Verpfändungsanzeige, die sie dem Kreditinstitut übergeben soll, bei dem das verpfändete Guthaben unterhalten wird und gegen das sich die vorgenannten Ansprüche richten.
Sofern an dem Pfandgegenstand zugunsten der Bank bereits ein Pfandrecht bestellt ist, bleibt dieses neben dem mit diesem Vertrag bestellten Pfandrecht bestehen.
2. Sicherungszweck
Gesichert werden die bankmäßigen Ansprüche der Bank gegen _____ ("Kreditnehmer" genannt) gemäß nachfolgend bestimmtem Sicherungszweck:
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(Enge Zweckerklärung:) Die Verpfändung dient zur Sicherung der Forderungen, die der Bank gegen _____ (Name und Anschrift des Kreditnehmers) aus dem Kreditvertrag vom _____ zustehen. |
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Sollte der durch diese Verpfändung gesicherte Kreditvertrag nichtig sein, wirksam angefochten, widerrufen oder aufgehoben werden, oder aus sonstigen Gründen unwirksam oder nicht vollziehbar sein, so sind auch alle hieraus resultierenden vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche der Bank gegen den Kreditnehmer gesichert. |
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(Weite Zweckerklärung:) Die Verpfändung dient zur Sicherung aller bestehenden und künftigen, auch bedingten oder befristeten Forderungen der Bank gegen den Kreditnehmer aus ihrer bankmäßigen Geschäftsverbindung (insb. auch laufenden Rechnungen, Krediten jeder Art und Wechseln), soweit die Bank diese Forderungen im Rahmen ihrer bankmäßigen Geschäftsverbindung mit dem Kreditnehmer erwirbt. § 1210 Abs. 1 S. 2 BGB findet keine Anwendung. |
3. Verfügungsberechtigung
Der Verpfänder versichert, dass er unbeschränkter Inhaber bzw. Eigentümer der verpfändeten Gegenstände ist, dass diese Gegenstände insb. nicht bereits an Dritte übertragen oder – bis auf das AGB-Pfandrecht des kontoführenden Kreditinstitutes – mit Rechten Dritter belastet sind, dass dem kontoführenden Kreditinstitut keine zur Aufrechnung geeigneten oder zur Zurückbehaltung berechtigenden Gegenforderungen zustehen und dass er solche Gegenforderungen auch nicht ohne vorherige Zustimmung der Bank entstehen lassen wird, solange diese Verpfändung wirksam ist.
4. Verwertungsrecht der Bank
Die Bank ist zur Verwertung der Pfandgegenstände berechtigt, wenn der Kreditnehmer mit fälligen Zahlungen auf die durch diesen Vertrag gesicherten Forderungen in Verzug ist oder er ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt hat. Die Bank wird die Verwertung mit angemessener Nachfrist (i.d.R. Monatsfrist) (Wertung § 1234 Abs. 2 BGB) androhen, soweit dies nicht untunlich ist. Eine Fristsetzung ist insb. dann entbehrlich, wenn der Sicherungsgeber die geschuldeten Zahlungen ernsthaft und endgültig verweigert oder er die Eröffnung eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt hat.
Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen kann die Bank das Guthaben ohne Mitwirkung des Verpfänders kündigen und den geschuldeten Betrag (zur Erfüllung der rückständigen und gesicherten Forderungen) allein entgegennehmen und quittieren. Das Kreditinstitut, bei dem das verpfändete Guthaben unterhalten wird, darf nur unmittelbar an die Bank leisten. Bei der Auswahl und Verwertung der Kreditsicherheiten wird die Bank Rücksicht auf die Belange des Sicherungsgebers nehmen.
5. Rückübertragung, Sicherheitenfreigabe
Nach Befriedigung aller gesicherten Forderungen gegen den Kreditnehmer ist die Bank verpflichtet, die verpfändeten Gegenstände an den Verpfänder zurückzugeben sowie einen etwaigen Übererlös aus der Verwertung herauszugeben. Die Bank ist schon vorher auf Verlangen zur Freigabe bzw. Teilfreigabe verpflichtet, wenn und soweit der realisierbare Wert der verpfändeten Forderungen sowie aller sonstigen Sicherheiten 110 % aller gesicherten Forderungen der Bank nicht nur vorübergehend übersteigt. Die vereinbarte Deckungsgrenze erhöht sich um den jeweils aktuellen Umsatzsteuersatz, soweit die Bank mit der Abführung der Umsatzsteuer aus Verwertungserlösen belastet ist.
Ist ein Dritter berechtigt, die Herausgabe der verpfändeten Gegenstände an sich zu verlangen, so wird die Bank diese an den Dritten herausgeben. Bei der Freigabe von Sic...