Kurzbeschreibung
Muster aus: 1557 AnwaltFormulare Rechtsschutzversicherung, 4. Auflage
Muster 8.3: Außergerichtliche Vertretung
_________________________ Rechtsschutzversicherungs-AG
_________________________ (Anschrift)
Schaden-Nr.: _________________________
_________________________ (Anrede),
in vorbezeichneter Angelegenheit nehme ich Bezug auf Ihr Schreiben vom _________________________.
Entgegen Ihrer Auffassung sind Sie verpflichtet, den Versicherungsnehmer auch von den (nicht anrechenbaren) Gebühren und Auslagen für die außergerichtliche Vertretung des VN freizustellen.
Die außergerichtliche Beauftragung des Unterzeichners durch Ihren Versicherungsnehmer verstößt nicht gegen die Obliegenheit, unnötige Kostenerhöhungen zu vermeiden. Zunächst dürfte unstreitig festzuhalten sein, dass Ihr Versicherungsnehmer durch den Unterzeichner vollumfänglich auch über die außergerichtlich anfallenden Gebühren und deren Nichtanrechnung auf die Prozessgebühren aufgeklärt und der Wertgebührenhinweis gem. § 49b Abs. 5 BRAO erteilt worden ist. Trotz dieser Information war Ihrem Versicherungsnehmer ausdrücklich daran gelegen, gegen die Änderungskündigung erst einmal keine Kündigungsschutzklage zu erheben, weil ihm an einer einvernehmlichen Lösung, auch wegen des Betriebsfriedens, gelegen war. Der Versicherungsnehmer wollte eben nicht das Risiko eingehen, den Arbeitgeber durch die sofortige Erhebung der Kündigungsschutzklage zu verärgern (AG Essen-Steele Urt. v. 26.6.2006 – C 89/05 –, r+s 2006, 70).
Zudem ist es Aufgabe des beauftragten Rechtsanwaltes zu prüfen, welche Vorgehensweise zum Erfolg führt. Hierbei muss dem Anwalt ein eigenes Ermessen zugebilligt werden. Keinesfalls darf das Interesse des Versicherers an einer zweckmäßigen Erledigung über die Interessen des VN gestellt werden (LG Stuttgart Urt. v. 22.8.2007 – 5 S 61/07 –, AGS 2008, 415).
Die von Ihnen mitgeteilte Argumentation zielt auf einen versicherungsvertraglichen Risikoausschluss ab, der gegenständlich in den ARB so nicht normiert ist. Insoweit ist nicht auf § 15 Abs. 1d) cc) ARB 75 abzustellen, weil dieser generalklauselartig den Versicherungsschutz einschränkt. Dies ist für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht verständlich und hinnehmbar, weil seine Interessen unbillig beeinträchtigt werden, § 15 Abs. 1d) ARB 75. Dabei ist darauf abzustellen, wie sich ein nicht rechtsschutzversicherter Rechtssuchender, der auf solche Kostenüberlegungen keine Rücksicht nehmen muss, in gleicher Lage verhalten würde. Vorliegend musste Ihr Versicherungsnehmer nicht mit Lücken im Versicherungsvertrag rechnen, zumal diese nicht in den ARB kenntlich gemacht sind.
Grundsätzlich ist es Aufgabe des RSV, den Versicherungsnehmer von finanziellen Zwängen bei der Rechtsverfolgung freizustellen. Ausgeschlossen ist insoweit nur die Finanzierung sinnloser oder wirtschaftlich in hohem Maße unvernünftiger rechtlicher Maßnahmen (OLG Hamm VersR 1993, 310; OLG Celle Urt. v. 25.10.2007 – 13 U 146/07 –, AGS 2008, 161).
Folgte man Ihrer Argumentation, bliebe "der individuelle Einzelfall unter dem Druck der Kosteneinsparung zugunsten des Versicherers unberücksichtigt und würde zugleich eine einseitige den Versicherer begünstigende Einschränkung des Versicherungsschutzes darstellen", so das LG Stuttgart a.a.O.
An dieser Stelle soll noch abschließend auf den Terminshinweis des BGH vom 22.5.2009 (Az. IV ZR 352/07) hingewiesen werden, in dem es heißt: Die Klausel "ist möglicherweise wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot und das Leitbild der §§ 6, 62 VVG a.F. nach § 307 BGB unwirksam. Das Anwaltsverschulden dürfte dem Versicherungsnehmer unter keinem Gesichtspunkt zuzurechnen sein, soweit es um einen Verstoß gegen diese Obliegenheit geht." Zwischenzeitlich haben sich das OLG Celle (Urt. v. 19.9.2011 – 8 U 144 und 145/11), das OLG Karlsruhe (Urt. v. 15.11.2011 – 12 U 104/11 –), das OLG München (Urt. v. 22.9.2011 – 25 U 1360/11 und 29 U 1667/11 –) und das OLG Frankfurt (Urt. v. 1.3.2012 – 3 U 136 und 127/11 –) der dargelegten Rechtsauffassung des BGH angeschlossen und die Unwirksamkeit der streitbefangenen Klausel angenommen.
Zudem haben Sie es versäumt, Ihre Versicherungsbedingungen mit dem Inkrafttreten des VVG zu aktualisieren und binnen Jahresfrist an das kundenfreundlichere Recht des reformierten VVG anzupassen. Mithin können Sie sich ohnehin nicht mehr auf eine angebliche Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers berufen. Hierzu hat der BGH wie folgt festgestellt: "Die Sanktionsregelung bei Verletzung vertraglich vereinbarter Obliegenheiten (hier: § 11 Nr. 2 Satz 1 bis Satz 3 VGB 88) ist unwirksam, wenn der Versicherer von der Möglichkeit der Vertragsanpassung gem. Art. 1 Abs. 3 EGVVG keinen Gebrauch gemacht hat. Der Versicherer kann deshalb bei grob fahrlässiger Verletzung vertraglicher Obliegenheiten kein Leistungskürzungsrecht gem. § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG geltend machen."
Ich darf Sie daher höflich bitten, den in Rechnung gestellten nichtanrechenbaren Teil der Rechtsanwaltsvergütung
bis spätestens zum __...