Kurzbeschreibung

Muster aus: av.1591 Anwaltformulare Verkehrsrecht, Tietgens-Nugel, 8. Aufl. 2020 (Deutscher Anwaltverlag)

Muster 8.32: Ersatz der Sachverständigenkosten bei Totalschaden

_________________________ Versicherung AG

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Schaden-Nr./VS-Nr./Az. _________________________

Schaden vom _________________________

Pkw _________________________, amtl. Kennzeichen _________________________

Sehr geehrte Damen und Herren,

in vorbezeichneter Schadensache lehnten Sie durch Schreiben vom _________________________ den Ausgleich der für die Untersuchung des Ersatzfahrzeugs entstandenen Sachverständigenkosten in Höhe von _________________________ EUR ab. Entgegen der von Ihnen vertretenen Auffassung besitzt mein Mandant einen Anspruch auf Ausgleich dieses Betrags.

Im Rahmen Ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz ist mein Mandant so zu stellen, wie er ohne das schadenbegründende Ereignis stünde. Liegt wie hier ein Totalschaden vor, sind Sie zum Ausgleich sämtlicher Kosten verpflichtet, die meinem Mandanten durch die Beschaffung eines Ersatzwagens entstanden sind. Hierzu gehören auch die Kosten für die sachverständige Untersuchung des Fahrzeugs. Wegen der Einzelheiten hierzu verweise ich auf die Entscheidung des LG Osnabrück v. 24.5.1984 (9 O 511/82 = VersR 1985, 250).

Die dort manifestierten Grundsätze finden auf den vorliegenden Sachverhalt uneingeschränkte Anwendung. Mein Mandant hatte sein Unfallfahrzeug vor dem Hintergrund einer gleichen Voruntersuchung erworben. Vor dem Abschluss des Kaufvertrags hatte er es ebenfalls einer entsprechenden Besichtigung unterziehen lassen. Zum Nachweis für diese Untersuchung füge ich anliegend eine Kopie der betreffenden Rechnung der Fa. _________________________ vom _________________________ bei. Die Sachverständigenkosten stehen somit im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Schadensereignis.

Danach erwarte ich den Ausgleich der offenen _________________________ EUR bis zum

_________________________ (10-Tages-Frist).

Sollten Sie die Frist ungenutzt verstreichen lassen, werde ich meinem Mandanten eine gerichtliche Klärung dieser Frage empfehlen.

Mit freundlichen Grüßen

(Rechtsanwalt)

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