Kurzbeschreibung

Muster aus: Naumann/Brinkmann, Die private Unfallversicherung in der Beraterpraxis, 2. Auflage, Bonn (Deutscher Anwaltverlag) 2012

Muster 84: Musterbedingung Medizinische Hilfsmittel (Med 3)

Voraussetzungen:

Der Anspruch auf medizinische Hilfsmittel wird innerhalb von 2 Jahren, vom Unfalltag an gerechnet, geltend gemacht und die Kosten für die medizinischen Hilfsmittel sind innerhalb von drei Jahren, ebenfalls vom Unfalltag an gerechnet, angefallen. Ein Dritter (z.B. ein anderer VR) ist nicht zur Leistung verpflichtet oder hat seine Leistung erbracht, diese hat aber zur Begleichung der Kosten nicht ausgereicht.

Art und Höhe der Leistung:

Ersetzt werden insgesamt bis zu einem Betrag in Höhe von 4.000 EUR die nachgewiesenen erstmalig entstandenen Anschaffungs- oder Mietkosten für nachstehende unfallbedingt ärztlich verordnete Hilfsmittel:

Armprothese(n), Beinprothese(n), Gehapparat(e), Stützapparat(e), Behindertenbegleithund oder Blindenführhund einschl. Ausbildungskosten, einen Rollstuhl oder einen Krankenfahrstuhl, sofern diese Kosten insgesamt einen Betrag in Höhe von 200 EUR übersteigen.

Sofern eines der vorgenannten Hilfsmittel zur Ausübung der sportlichen Aktivität der versicherten Person dienen soll und dieses Hilfsmittel üblicherweise nicht ärztlich verordnet wird, so reicht für den Erhalt der oben genannten Versicherungsleistung anstelle der ärztlichen Verordnung eine Bestätigung des Arztes, dass die versicherte Person aufgrund des Unfalls diese medizinische Hilfsmittel zur Ausübung seiner sportlichen Aktivität benötigt.

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