Kurzbeschreibung
Muster aus: av.1591 Anwaltformulare Verkehrsrecht, Tietgens-Nugel, 8. Aufl. 2020 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster 8.45: Tatsächliche Reparaturkosten liegen über 130 %-Grenze
_________________________ Versicherung AG
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Schaden-Nr./VS-Nr./Az. _________________________
Schaden vom _________________________
Pkw _________________________, amtl. Kennzeichen _________________________
Sehr geehrte Damen und Herren,
durch Schreiben vom _________________________ glichen Sie in der im Betreff genannten Schadensache den Fahrzeugschaden meines Mandanten auf der Grundlage einer Totalschadenabrechnung aus. Entgegen der von Ihnen vertretenen Auffassung besitzt mein Mandant jedoch einen Anspruch auf Ausgleich der tatsächlichen Reparaturkosten in Höhe von _________________________ EUR. Er beruft sich insoweit auf die Grundsätze der 130 %-Rechtsprechung. Dem steht nicht entgegen, dass die tatsächlichen Reparaturkosten diese Grenze überstiegen.
Mein Mandant traf die Entscheidung zur Durchführung der Reparatur nach Vorlage des Gutachtens des Sachverständigen. Danach überstiegen die voraussichtlichen Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 %. Mein Mandant war deshalb dazu berechtigt, die Reparaturarbeiten in Auftrag zu geben. Letztlich blieben die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten hinter den tatsächlich erforderlichen zurück. Die Konsequenzen aus den fehlerhaften Angaben des Sachverständigen sind jedoch nicht von meinem Mandanten, sondern von Ihnen zu tragen. Nach Auffassung der herrschenden Rechtsprechung (u.a. BGH, Urt. v. 15.10.1991 – VI ZR 314/90 = NZV 1992, 66) trägt bei einer Abrechnung der tatsächlich angefallenen Kosten nicht der Geschädigte, sondern allein der Schädiger das sog. Prognoserisiko, also das Risiko, dass sich der Sachverständige bei der Bezifferung der voraussichtlichen Reparaturkosten verschätzt. Der Geschädigte darf sich darauf verlassen, dass die Angaben des Sachverständigen zum Reparaturumfang zutreffen. Stellen sich die Schätzungen im Nachhinein als fehlerhaft dar, muss der Schädiger dennoch die gesamten Reparaturkosten ausgleichen.
Danach habe ich Sie aufzufordern, den offenen Restschaden in Höhe von _________________________ EUR unverzüglich, spätestens jedoch bis zum
_________________________ (10-Tages-Frist)
auszugleichen. Andernfalls werde ich meinem Mandanten die Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe empfehlen.
Mit freundlichen Grüßen
(Rechtsanwalt)