Kurzbeschreibung

Muster aus: zap.5934 Arbeitsplatz ReFa: Der Allrounder, Baumgärtel-Brunner-Bugarin, 4. Aufl. 2018 (Deutscher Anwaltverlag)

Muster 8.52: Anforderung eines Vorschusses für das PKH-Bewilligungsverfahren

Anrede,

Sie haben uns beauftragt, für Sie im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren tätig zu werden und den Auftrag für eine streitige gerichtliche Auseinandersetzung mit der Gegenseite davon abhängig gemacht, dass Ihnen durch das Gericht zur Führung der Auseinandersetzung Prozesskostenhilfe gewährt wird.

Für das sogenannte Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren kann und wird das Gericht keine Prozesskostenhilfe bewilligen, da dies gesetzlich nicht möglich ist. Das Vorverfahren (also das Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren) führen Sie auf eigene Kosten und eigenes Risiko. Unsere Vergütung ist insbesondere dann von Ihnen zu zahlen, wenn das Gericht in Ihrem Begehren keine Erfolgsaussichten sieht und der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss abgelehnt wird.

Sollte das Gericht Prozesskostenhilfe nicht bewilligen, müssen Sie zwar unsere Vergütung in voller Höhe zahlen, jedoch nicht auch noch die Kosten der gegnerischen Partei tragen, da dies gesetzlich gem. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO ausgeschlossen ist.

Für unsere Tätigkeit entsteht sicher die 1,0 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3335 VV RVG. Es ist durchaus möglich, dass zusätzlich zur Verfahrensgebühr eine 1,2 Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV RVG entsteht. Für den Fall, dass eine vergleichsweise Einigung bereits im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren erfolgt, entsteht darüber hinaus die 1,0 Einigungsgebühr gem. Nr. 1003 VV RVG. Hinzu kommen die Auslagen entsprechend Teil 7 VV RVG, deren Höhe aber üblicherweise nebensächlich ist.

Aus diesem Grunde dürfen wir Sie bitten, die in der Anlage befindliche Vorschussberechnung zu begleichen. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir eine weitere Tätigkeit unsererseits von dem Ausgleich der in der Anlage befindlichen Vorschussrechnung abhängig machen.

Für den Fall, dass durch das Gericht Prozesskostenhilfe bewilligt wird, geht die Vergütung für das Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren in der Vergütung für das sich anschließende gerichtliche Verfahren auf. Es liegt dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit im Sinne von § 16 Nr. 2 RVG vor. Ihre Zahlung wird dabei unter Berücksichtigung einer etwaigen Differenz der Tabelle zu § 13 RVG und der Tabelle zu § 49 RVG berücksichtigt.

Wir können nicht abschätzen, ob das Gericht hinreichend Erfolgsaussichten erkennen wird, da insbesondere der Vortrag der Gegenseite hier nicht bekannt ist und damit offen ist, ob seitens der Gegenseite berechtigte Einwände gegen die Forderung erhoben werden können.

Grußformel

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