Kurzbeschreibung
Muster aus: zap.5934 Arbeitsplatz ReFa: Der Allrounder, Baumgärtel-Brunner-Bugarin, 4. Aufl. 2018 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster 8.65: Vergütungsvereinbarung – Abhängigkeit der Vergütung von Beitreibbarkeit in Mahnsachen
Vergütungsvereinbarung in Beitreibungsmandaten
Zwischen
_________________________
nachfolgend "Auftraggeber" genannt,
und
_________________________
nachfolgend "Rechtsanwalt" genannt.
Die Parteien vereinbaren, dass der Auftraggeber dem RA eine Grundvergütung auch in Beitreibungssachen schuldet. Eine unentgeltliche Vertretung durch die Rechtsanwälte erfolgt nicht und ist nicht beabsichtigt. Die zwischen den Parteien vereinbarte Grundvergütung orientiert sich an der Höhe der durchzusetzenden Forderung:
Bei einer Forderungshöhe in Höhe von schuldet der Auftraggeber eine Vergütung in Höhe von 70 % von der gesetzlichen Vergütung. |
2.000,00 EUR |
Bei einer Forderungshöhe von schuldet der Auftraggeber eine Vergütung in Höhe von 50 % der gesetzlichen Vergütung. |
2.000,01 EUR – 10.000,00 EUR |
Bei einer Forderungshöhe in Höhe von schuldet der Auftraggeber eine Vergütung in Höhe von 30 % der gesetzlichen Vergütung. |
10.000,01 EUR – 30.000,00 EUR |
Für Forderungen, die 30.000,00 EUR übersteigen, bedarf es einer gesonderten Vereinbarung. Dies liegt an dem besonderen Haftungsrisiko der Rechtsanwälte.
Die Vertragsparteien vereinbaren, dass der Vergütungsanspruch, der den jeweils vereinbarten Prozentsatz übersteigt, nicht gegen den Auftraggeber geltend gemacht wird, wenn der Kostenerstattungsanspruch nicht beitreibbar ist. Jede Beitreibung (d.h. jeder durch den Schuldner gezahlte Betrag), die durch die Rechtsanwälte erfolgt, wird zunächst auf die Vergütungsansprüche der Rechtsanwälte verrechnet, bis diese 100 % erreichen. Die Parteien treffen die besondere Vereinbarung, dass alle beigetriebenen Forderungen zunächst auf die offenen Vergütungsansprüche der Rechtsanwälte in jeder Angelegenheit verrechnet werden. Der Auftraggeber erteilt den Rechtsanwälten ausdrücklich die Erlaubnis, auch aktenübergreifend eingegangene Zahlungen auf Vergütungsansprüche zu verrechnen.
Die Rechtsanwälte verpflichten sich, über vorgenommene Verrechnungen monatlich abzurechnen. Der Auftraggeber erklärt sein Einverständnis mit der monatlichen Abrechnung. Sämtliche Vergütungsansprüche werden monatlich abgerechnet (entsprechend obiger Quote). Der Auftraggeber verpflichtet sich, innerhalb einer Frist von zwei Wochen die Vergütungsansprüche der Rechtsanwälte beglichen zu haben.
Die Vereinbarung wird für ein Jahr getroffen. Nach Ablauf des Jahres beginnend vom _________________________ an (damit bis zum _________________________) haben die Rechtsanwälte das Recht, diese Vereinbarung zu beenden und eine abweichende Vereinbarung vorzuschlagen. Die Rechtsanwälte haben weiter das Recht, nach Ablauf der Vereinbarung nur noch gegen die gesamte gesetzliche Vergütung tätig zu werden. Es gibt keine Verpflichtung der Rechtsanwälte, länger als ein Kalenderjahr diese Vereinbarung anzuwenden.
Bereits angefangene Akten, bei denen eine Bearbeitung während des Zeitraumes der Vereinbarung erfolgte, werden für begonnene Maßnahmen weiterhin nach dieser Vereinbarung vergütet. Für den Fall eines begonnenen Mahnverfahrens ist das Mahnverfahren abzuschließen. Begonnene Tätigkeiten in der Zwangsvollstreckung (z.B. Beantragung eines Durchsuchungsbeschlusses), sind zu beenden. Die Rechtsanwälte sind nicht verpflichtet, nach Beendigung der Vereinbarung weiterhin zu den Bedingungen dieser Vereinbarung tätig zu werden. Bevor allerdings eine Tätigkeit der Rechtsanwälte zu der gesetzlichen Vergütung erfolgt, ist der Auftraggeber auf die geänderte Vergütungsfolge hinzuweisen und sein Einverständnis einzuholen.
Sollten durch den Auftraggeber weniger als _________________________ Mandate monatlich (pro Quartal oder jährlich) an die Kanzlei übertragen werden, verliert diese Vereinbarung ihre Wirkung mit der Folge, dass der gesamte gesetzliche Vergütungsanspruch von den Rechtsanwälten eingefordert wird.
Die Vereinbarung gilt nicht für streitige gerichtliche Auseinandersetzungen. Sie ist beschränkt auf das Mahnverfahren und die Zwangsvollstreckung.
Dem Auftraggeber ist bekannt, dass er Auslagen (Gerichtskosten, Gerichtsvollzieherkosten und Sonstiges) in voller gesetzlicher Höhe schuldet.
Dem Auftraggeber ist bekannt, dass eine Vergütungsvereinbarung unterhalb der gesetzlichen Vergütung getroffen wurde. Bestreitet der Auftraggeber das Zustandekommen dieser Vereinbarung, hat dies die Folge, dass die höhere gesetzliche Vergütung geschuldet wird.
Ort, den _________________________
_________________________ |
_________________________ |
Auftraggeber |
Rechtsanwalt |