Kurzbeschreibung

Muster aus: zap.5934 Arbeitsplatz ReFa: Der Allrounder, Baumgärtel-Brunner-Bugarin, 4. Aufl. 2018 (Deutscher Anwaltverlag)

Muster 8.81: Information des Auftraggebers bei Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung

Anrede,

in der Anlage übersenden wir Ihnen die Kurzausfertigung des Urteils vom _________________________ des _________________________ Gerichts zum Aktenzeichen – _________________________ –.

Wie Sie dem Urteil entnehmen können, ist der Beklagte verurteilt worden,

1. _________________________ EUR an Sie zu zahlen,
2.

die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der Beklagte muss daher die im gerichtlichen Verfahren entstandene Anwaltsvergütung an Sie erstatten.

3. Die Zwangsvollstreckung ist nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von _________________________ zulässig.

Für den Beklagten besteht die Möglichkeit, gegen dieses Urteil binnen einer sogenannten Notfrist (unverlängerbar) von einem Monat seit Zustellung der vollständigen Entscheidung an seinen Prozessbevollmächtigten Berufung einzulegen. Aus diesem Grund ist eine Zwangsvollstreckung nur eingeschränkt möglich.

Es besteht immer die Möglichkeit, dass ein Berufungsgericht die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts aufhebt. Die Sicherheitsleistung soll für den Beklagten garantieren, dass nicht endgültige Verhältnisse hergestellt werden, wenn noch offen ist, wie ein Berufungsgericht entscheiden wird. Wenn der Beklagte mit Zwang zur Leistung gezwungen werden soll, muss durch den Gläubiger (im vorliegenden Verfahren sind Sie der Gläubiger) Sicherheit geleistet werden. Nur dann kann der Beklagte vor Eintritt der sogenannten Rechtskraft zur Zahlung auch im Wege einer Vollstreckung gezwungen werden.

Wird das jetzt ergangene Urteil rechtskräftig, entfällt für Sie die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung. Eine Leistungspflicht des Beklagten steht mit Rechtskraft definitiv fest. Mit Eintritt der Rechtskraft kann die Entscheidung des Gerichts regelmäßig nicht mehr abgeändert werden.

Bitte teilen Sie uns mit, ob Sie in der Lage sind, die im Urteil tenorierte Sicherheit zu leisten.

Wenn Sie nicht in der Lage sind, die erforderliche Sicherheitsleistung aufzubringen, kann in eingeschränktem Maße eine Vollstreckung betrieben werden. Diese erfolgt letztlich gem. § 720a ZPO aber nur in der Weise, dass der Schuldner gezwungen wird, Sicherheit zu leisten. Die sogenannte Sicherungsvollstreckung hat nicht zur Folge, dass wir Beträge an Sie auskehren können. Ihre Forderung wird lediglich gesichert, aber nicht befriedigt.

Selbstverständlich besteht auch die Möglichkeit, hier abzuwarten, bis die Rechtskraft des Urteils eingetreten ist. Da ein Berufungsverfahren einen für uns nicht vorhersehbaren Zeitraum dauern wird, ist immer die Möglichkeit gegeben, dass der Schuldner nach Abschluss des sogenannten Erkenntnisverfahrens (also der Berufung) insolvent und damit leistungsunfähig ist.

Die Vorbereitung der Sicherungsvollstreckung gem. § 720a ZPO löst keinen gesonderten Vergütungsanspruch aus. Diese Tätigkeit ist mit der Vergütung für unsere bisherige Tätigkeit abgegolten. Die Hinterlegung der Sicherheit und die Zustellung der Hinterlegungsquittung an den Prozessbevollmächtigten des Schuldners löst ebenfalls keinen neuen Vergütungsanspruch aus.

Wir bitten um kurzfristige Kontaktaufnahme zur Besprechung des weiteren Vorgehens.

Grußformel

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