Kurzbeschreibung

Muster aus: zap.5934 Arbeitsplatz ReFa: Der Allrounder, Baumgärtel-Brunner-Bugarin, 4. Aufl. 2018 (Deutscher Anwaltverlag)

Muster 8.90: Aushändigung von Originalunterlagen an den Auftraggeber nach Zwangsvollstreckung

Anrede,

wir hatten Ihnen ja bereits mitgeteilt, dass die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner bedauerlicherweise erfolglos war. Trotz intensiver Bemühungen ist es uns nicht gelungen, den Schuldner zur Zahlung zu bewegen. Wir werden Ihre Akte daher hier schließen, da nicht zu erwarten ist, dass sich die Vermögensverhältnisse des Schuldners in absehbarer Zeit ändern.

Zu unserer Entlastung fügen wir diesem Schreiben bei:

die vollstreckbare Ausfertigung des (genaue Bezeichnung des Schuldtitels)
die vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses gem. § 788 ZPO,
sämtliche Vollstreckungsbelege im Original.

Die Vollstreckungsbelege benötigen Sie für eine weitere Zwangsvollstreckung nicht mehr. Die für die Durchführung der bisherigen Vollstreckung entstandenen Kosten haben wir tituliert. So ist zum einen der Vorteil eingetreten, dass sich auch die Kosten der Zwangsvollstreckung verzinsen, zum anderen müssen Sie nur die sogenannten Titel zwingend aufbewahren.

Da der Schuldner die Offenbarungsversicherung abgegeben hat, können Sie üblicherweise nach der gesetzlichen Lage erst wieder in drei Jahren einen Vollstreckungsversuch unternehmen. Dies gilt dann nicht, wenn Sie positive und nachweisbare Kenntnis davon haben, dass der Schuldner neues Einkommen erworben hat.

Sollten Sie nach Ablauf von drei Jahren nicht erneut Vollstreckungsmaßnahmen ergreifen, müssen Sie zwingend das dann geltende Recht zur Verjährung von Zinsansprüchen prüfen oder prüfen lassen. Hier hat es diverse Änderungen durch das Gesetzgebungsverfahren gegeben. Sicher ist, dass eine etwaige Verjährung von Zinsen gehemmt wird, wenn Sie erneut einen Vollstreckungsversuch unternehmen.

Als Schlusshinweis möchten wir vermerken, das viele Schuldner nach drei Jahren oft durchaus leistungsfähig sind, weil viele Gläubiger eine Vollstreckung gegen diese aufgegeben haben. Leider kann nicht ausgeschlossen werden, dass über das Vermögen des Schuldners zukünftig ein Insolvenzverfahren eingeleitet wird. Außer im Fall einer Insolvenz, können Sie mit Ihren Schuldtiteln 30 Jahre lang gegen den Schuldner vollstrecken. Diese Frist verlängert sich, seine Schulden gibt der Schuldner an seine Nachfahren im Zuge der Erbfolge weiter.

Wir bedanken uns an dieser Stelle für die sehr angenehme Zusammenarbeit und verbleiben

Grußformel

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