Kurzbeschreibung
Muster aus: AnwaltFormulare Verkehrsrecht, Jens Tietgens-Michael Nugel, 9. Aufl. 2024 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster 8.95: Kein Abzug innerhalb der Nutzungsausfallentschädigung wegen des Fahrzeugalters
_________________________ Versicherung AG
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Schaden-Nr./VS-Nr./Az. _________________________
Schaden vom _________________________
Pkw _________________________, amtl. Kennzeichen _________________________
Sehr geehrte Damen und Herren,
soweit Sie in Ihrem Schreiben vom _________________________ die Auffassung vertreten, der Nutzungsausfallschaden beziffere sich nach den Vorhaltekosten für ein vergleichbares Fahrzeug, vermag ich mich dem nicht anzuschließen.
Bei dem Pkw meines Mandanten handelt es sich um einen gut gepflegten, wertstabilen Pkw vom Typ _________________________. Er wurde in der Vergangenheit jährlich gewartet, wobei insbesondere zu berücksichtigen ist, dass _________________________
Soweit Sie dessen ungeachtet zur Begründung der von Ihnen vertretenen Auffassung auf die z.T. in der Rechtsprechung vertretene Auffassung verweisen, für ältere Fahrzeuge sei die tägliche Ausfallpauschale erheblich zu reduzieren, kann dem bereits aus grundsätzlichen Erwägungen nicht gefolgt werden. Allein das fortgeschrittene Alter eines Unfallfahrzeugs rechtfertigt noch nicht eine Reduzierung der Ausfallpauschale. Erforderlich ist vielmehr, dass ein altersbedingt beeinträchtigter Nutzungswert vorliegen muss (AG Kiel zfs 1997, 252; AG Haßfurt zfs 1997, 298). Nach ihrem dogmatischen Ausgangspunkt soll die Nutzungsausfallentschädigung den Verlust der ständigen Verfügbarkeit eines Gegenstandes und nicht dem Ersatz für eine bestimmte Nutzungsqualität dienen (BGH NJW 1987, 50). Demgemäß übt das Alter eines Kraftfahrzeugs nur dann Einfluss auf die Höhe des Nutzungsausfallschadens aus, wenn es sich in einem besonders schlechten Zustand befindet (OLG Karlsruhe DAR 89, 67). Befindet sich das Fahrzeug dagegen – wie hier – in einem besonders gut gepflegten Zustand, ist ein Anzug bei der Nutzungsausfallentschädigung nicht gerechtfertigt (LG Kiel NJW-RR 2001, 1606; OLG Schleswig VersR 1993, 1124 und LG Berlin DAR 1998, 354).
Nach alledem ist der Anspruch meines Mandanten auf Ausgleich der bezifferten Nutzungsausfallentschädigung uneingeschränkt begründet. Zum Ausgleich des offenen Restbetrags habe ich mir eine Frist bis zum
_________________________ (10-Tages-Frist)
notiert. Nach fruchtlosem Fristablauf werde ich meinem Mandanten die gerichtliche Klärung der Angelegenheit empfehlen.
Mit freundlichen Grüßen
(Rechtsanwalt)