Kurzbeschreibung
Muster aus: zap.5934 Arbeitsplatz ReFa: Der Allrounder, Baumgärtel-Brunner-Bugarin, 4. Aufl. 2018 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster 8.96: Erfolgshonorar – Vereinbarung eines zulässigen Erfolgshonorars
Rechtsanwälte
_________________________
(zukünftig "die Rechtsanwälte")
vertreten
_________________________
(zukünftig "der Auftraggeber")
in dem anzustrengenden gerichtlichen Verfahren. In dem Verfahren wird der Anspruch des Auftraggebers gegen den (Name Gegenseite) in Höhe von _________________________ EUR verfolgt werden.
Der Auftraggeber erklärt, zur Leistung der Prozesskosten nicht imstande zu sein. Er ist aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auch nicht in der Lage, wenigstens die Verfahrensgebühr gem. Nr. 3335 VV RVG zu leisten. Die geltend zu machende Forderung stellt den einzigen und wesentlichen Vermögensgegenstand des Auftraggebers dar.
Der Auftraggeber wurde durch die Rechtsanwälte über die voraussichtliche gesetzliche Vergütung belehrt. Die voraussichtliche gesetzliche Vergütung im gerichtlichen Verfahren der ersten Instanz beträgt nach dem derzeit bekannten Gegenstandswert in Höhe von _________________________ EUR
1,3 Verfahrensgebühr gem. §§ 2 Abs. 2, 13, Nr. 3100 VV RVG |
_________________________ EUR |
1,2 Terminsgebühr gem. §§ 2 Abs. 2, 13, Nr. 3104 VV RVG |
_________________________ EUR |
1,0 Einigungsgebühr gem. §§ 2 Abs. 2, 13, Nr. 1003 VV RVG |
_________________________ EUR |
(die Einigungsgebühr entsteht nur für den Fall eines wirksamen Vergleichs) |
|
Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gem. Nr. 7002 VV RVG |
_________________________ EUR |
19 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG |
_________________________ EUR |
Summe |
_________________________ EUR |
Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass für die Durchführung des gerichtlichen Verfahrens die Zahlung von Gerichtskosten erforderlich ist. Diese werden nicht von den Anwälten gezahlt oder verauslagt. Der Auftraggeber ist hier in voller Höhe vorleistungspflichtig. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass im Fall eines auch nur teilweisen Unterliegens, ein Kostenerstattungsanspruch der Gegenseite gegen ihn gegeben sein kann, den er unabhängig von der hier abgeschlossenen Vergütungsvereinbarung erfüllen muss. Die Rechtsanwälte haben den Auftraggeber darüber belehrt, dass sie üblicherweise nur bereit sind, solche Verfahren erfolgsunabhängig gegen Zahlung der gesetzlichen Vergütung zu führen.
Um dem Auftraggeber den Zugang zu einer gerichtlichen Klärung seines Anliegens zu ermöglichen, wird folgendes Erfolgshonorar vereinbart:
1.
Für den Fall des kompletten Unterliegens schuldet der Auftraggeber keine Gebühren. Komplettes Unterliegen ist auch gegeben, wenn weniger als 10 % des Anliegens des Auftraggebers durchgesetzt werden kann.
Die Auslagen (nur: Reisekosten zur Wahrnehmen von Gerichtsterminen, Übernachtungskosten) werden unabhängig vom Erfolg der Angelegenheit geschuldet.
2.
Wird das Anliegen des Auftraggebers in Höhe von 10 bis zu 19 % der begehrten Forderung oder des Wertes des Interesses erfolgreich durchgesetzt, erfolgt auf die oben dargestellte gesetzliche Vergütung ein Zuschlag in Höhe von 20 %.
3.
Ist das Anliegen des Auftraggebers in Höhe von 20 bis zu 39 % der begehrten Forderung oder des Wertes des Interesses erfolgreich, erfolgt auf die oben dargestellte gesetzliche Vergütung ein Zuschlag in Höhe von 40 %.
4.
Ist das Anliegen des Auftraggebers in Höhe von 40 bis zu 59 % der begehrten Forderung oder des Wertes des Interesses erfolgreich, erfolgt auf die oben dargestellte gesetzliche Vergütung ein Zuschlag in Höhe von 60 %. Darüber hinaus schuldet der Auftraggeber 10 % der erstrittenen Forderung.
5.
Ist das Anliegen des Auftraggebers in Höhe von 60 bis zu 79 % der begehrten Forderung oder des Wertes des Interesses erfolgreich, erfolgt auf die oben dargestellte gesetzliche Vergütung ein Zuschlag in Höhe von 80 %. Darüber hinaus schuldet der Auftraggeber 20 % der erstrittenen Forderung.
6.
Ist das Anliegen des Auftraggebers in Höhe von 80 bis zu 99 % der begehrten Forderung oder des Wertes des Interesses erfolgreich, erfolgt auf die oben dargestellte gesetzliche Vergütung ein Zuschlag in Höhe von 100 %. Es wird eine Verdoppelung der gesetzlichen Vergütung vereinbart. Zusätzlich schuldet der Auftraggeber 30 % der erstrittenen Forderung.
7.
Ist das Anliegen des Auftraggebers in Höhe von 100 % der begehrten Forderung oder des Wertes des Interesses erfolgreich, erfolgt auf die oben dargestellte gesetzliche Vergütung ein Zuschlag von 150 %. Zusätzlich schuldet der Auftraggeber 40 % der erstrittenen Forderung.
8.
Ein Erfolg ist auch dann anzunehmen, wenn das Verfahren durch einen Vergleich beigelegt werden kann. Der Erfolg tritt insgesamt erst dann ein, wenn die durchgesetzte Forderung bei der Gegenseite nötigenfalls zwangsweise beigetrieben worden ist und Zahlung an die Rechtsanwälte erfolgt ist.
Bei der Zwangsvollstreckung stellt jede Teilzahlung den auf den Prozentsatz der Durchsetzung bezogenen Erfolg dar. Hat der Schuldner auf eine Forderung von _____________________...