Kurzbeschreibung
Muster aus: av.1681 Anwaltsgebühren im Arbeitsrecht, Schaefer-Schaefer-Simon, 6. Aufl. 2022 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster 9.13: Vereinbarung über eine erfolgsabhängige Vergütung
Zwischen
_________________________ (Name und Anschrift des Mandanten)
– im Folgenden Mandant genannt –
und
_________________________ (Name und Anschrift des Rechtsanwalts)
– im Folgenden Rechtsanwalt genannt –
wird folgende
Vereinbarung über eine erfolgsabhängige Vergütung
geschlossen:
1. Beratungsauftrag
Der Mandant beauftragt den Rechtsanwalt mit der rechtlichen Überprüfung, der in seinem Arbeitsvertrag vom _________________________ erhaltenen Befristung. Der Rechtsanwalt hat dem Mandanten nach erfolgter Prüfung mitzuteilen, ob er die im Arbeitsvertrag vereinbarte Befristung als rechtsunwirksam ansieht. Ob diese Mitteilung durch den Rechtsanwalt mündlich oder schriftlich erfolgt, steht im Ermessen des Rechtsanwalts.
2. Erfolgsvergütung
Der Rechtsanwalt soll für den Mandanten nur auf der Basis eines Erfolgshonorars nach § 4a Abs. 1 Satz 2 RVG tätig werden.
Unter Erfolg verstehen Mandant und Rechtsanwalt, dass der Mandant zukünftig in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis steht (auch mit einem anderen Arbeitgeber) und allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz oder besonderen Kündigungsschutz (z.B. nach dem SGB IX) genießt oder der gegenwärtige Arbeitgeber dem Mandant eine Abfindung und/oder Vergütung für die Zeit nach Ablauf der im oben genannten Arbeitsvertrag enthaltenen Befristung zahlt.
Unerheblich ist, wie dieser Erfolg erreicht wird, z.B. durch Verhandlungen, nach einer außergerichtlichen Vertretung oder in einem gerichtlichen Verfahren vor dem Arbeitsgericht durch einen Vergleich oder ein Urteil.
Sieht der Rechtsanwalt die Befristung als wirksam an, gehen der Mandant und der Rechtsanwalt von einem Misserfolg aus.
3. Höhe der Erfolgsvergütung
Im Misserfolgsfall schuldet der Mandant keine Vergütung. Der Mandant verpflichtet sich, an den Rechtsanwalt im Erfolgsfall 50 % von einer erhaltenen (netto) Abfindung und/oder 15 % der Zahlungen zu leisten, die er innerhalb eines Jahres für die Zeit nach dem im Arbeitsvertrag vereinbarten Befristungsende erhält. Maximal hat der Rechtsanwalt Anspruch auf eine Vergütung von 2.500,00 EUR (inklusive 19 % Umsatzsteuer).
4. Vertretungsauftrag
Kommt der Rechtsanwalt bei seiner Prüfung zu dem Ergebnis, dass der Mandant mit hinreichender Aussicht auf Erfolg eine Entfristung erreichen kann, wird der Mandant sich beratungskonform verhalten. Dazu kann gehören, dass der Mandant innerhalb der gesetzlichen Klagefrist die Unwirksamkeit der Befristung vor dem Arbeitsgericht geltend macht. Er kann dazu den Rechtsanwalt beauftragen oder einen anderen Prozessvertreter. Wenn er sich für einen anderen Prozessvertreter entscheidet, zahlt der Mandant 50 % des vereinbarten maximalen Erfolgshonorars – unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits. Beauftragt er den Rechtsanwalt, wird dieser auf der Grundlage dieses Erfolgshonorars ohne gesondertes Entgelt weiterhin für ihn tätig.
5. Zulässigkeit des Erfolgshonorars
Bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines Erfolgshonorars nach § 4a Abs. 1 RVG gehen der Mandant und der Rechtsanwalt im vorliegenden Fall von folgenden Umständen aus: Es handelt sich um einen Einzelfall. Ohne das Vereinbaren eines Erfolgshonorars könnte der Mandant aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung die Wirksamkeit der vereinbarten Befristung nicht prüfen und geltend machen. Für diesen Fall besitzt der Mandant keinen Deckungsschutz bei einer Rechtsschutzversicherung. Das monatliche Nettoeinkommen von ca. 1.500 EUR reicht nicht aus, Rechtsanwaltskosten zu tragen.
Auf die etwaige (§ 1 Ziffer 1 und 2 BerHG) Möglichkeit, Beratungshilfe beim Amtsgericht zu erhalten, ist der Mandant hingewiesen worden. Ihm ist dies zu mühsam und er möchte auch nicht durch das Amtsgericht beraten werden (§ 3 Abs. 2 BerHG). Der Rechtsanwalt lehnt es ab, nachträglich Beratungshilfe zu beantragen (§ 4 Abs. 2 Satz 4 BerHG). Die Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe ist für den Mandanten mit einer möglichen Zahlungsverpflichtung für einen Zeitraum über vier Jahre verbunden.
6. Gesetzliche Vergütung
Die voraussichtliche Vergütung für die Beratung beträgt zumindest 190 EUR zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer von 19 %. Die gesetzliche Vergütung beträgt bei einer Beratung mit einer Einigung 946,05 EUR, bei einer außergerichtlichen und erstinstanzlichen Vertretung ohne Einigung 1.509,52 EUR inklusive Umsatzsteuer. Dabei wird entsprechend § 42 Abs. 3 GKG von einem Streitwert von 6.000,00 EUR (Quartalsbruttoverdienst) ausgegangen.
Beispiel Beratung mit Einigung |
Gegenstandswert: 6.000,00 EUR |
Vergütung für Beratung |
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§ 34 I 2 RVG |
190,00 EUR |
Gegenstandswert: 6.000 EUR: |
1,5 |
1000 |
585,00 EUR |
Einigungsgebühr § 13 RVG |
Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen |
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7002 |
20,00 EUR |
Zwischensumme: |
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795,00 EUR |
Umsatzsteuer (19 %) |
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7008 |
151,05 EUR |
zu zahlender Betrag |
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946,05 EUR |
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Beispiel außergerichtl... |