Kurzbeschreibung
Muster aus: av.1723 AnwaltFormulare Bau- und Architektenrecht, Siebert/Eichberger, 4. Aufl. 2023 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster 9.14: Aufrechnung in der Berufungsinstanz
An das
Landgericht _________________________
– Berufungskammer –
Berufung
In dem Rechtsstreit
_________________________ (Volles Rubrum)
des Herrn _________________________
– Beklagten und Berufungsklägers –
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte _________________________
gegen
die Bauunternehmen GmbH _________________________, _________________________ (Anschrift)
– Klägerin und Berufungsbeklagte –
Prozessbevollmächtigte der I. Instanz: Rechtsanwälte _________________________
wegen Ansprüchen aus Werkvertrag
_________________________ (Aktenzeichen I. Instanz)
Begründen wir die mit Schriftsatz vom _________________________ eingelegte Berufung der Beklagten innerhalb der (verlängerten) Begründungsfrist.
Wir werden beantragen,
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das am _________________________ verkündete Urteil des Amtsgerichts_________________________ zu ändern und die Klage abzuweisen. |
Begründung:
1.
Das Amtsgericht hat den Beklagten mit Urt. v. _________________________ zur Zahlung von _________________________ EUR Werklohn an die Klägerin verurteilt. Diese Entscheidung ist in mehrfacher Hinsicht unrichtig:
_________________________ (Ausführungen zu den Berufungsangriffen)
2.
Hilfsweise rechnet der Beklagte gegen den Werklohnanspruch mit seinem Anspruch auf _________________________ (z.B. Kostenvorschuss/Kostenerstattung/Schadensersatz) auf.
Der Gegenforderung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: _________________________.
3.
Die Aufrechnung ist gemäß § 533 ZPO zuzulassen, weil sie sachdienlich ist. Sachdienlich ist die Aufrechnung, weil ihre Zulassung zur umfassenden Beilegung des Streits der Parteien beiträgt und einem andernfalls zu gewärtigenden Folgeprozess vorbeugt. Der entscheidende Gesichtspunkt ist die Prozesswirtschaftlichkeit. Das Streitverhältnis der Parteien, dem der Bauvertrag vom _________________________ zugrunde liegt, ist zur Vermeidung eines Folgeprozesses durch eine die wechselseitigen Ansprüche erledigende Entscheidung in dem vorliegenden Rechtsstreit zu klären. Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte, der die Forderung der Klägerin mangels Fälligkeit und ordnungsgemäßer Abrechnung nicht für begründet hält, die Aufrechnung in erster Instanz nicht erklärt hat. Die Sachdienlichkeit kann nicht allein mit dem Argument verneint werden, die Aufrechnung hätte schon in erster Instanz erklärt werden müssen. Denn dies würde der Prozesswirtschaftlichkeit gerade widersprechen.
Die Aufrechnungsforderung wird im Übrigen auf Tatsachen gestützt, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. Die Mangelhaftigkeit der Werkleistung der Klägerin ist bereits in der ersten Instanz dargetan worden. (alternativ: Der Beklagte hat erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht ein Privatgutachten eingeholt, welches die Mangelhaftigkeit der Werkleistung der Klägerin offenbart hat. Die daraus gewonnenen Erkenntnisse sind nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO im Berufungsverfahren zu berücksichtigen, da keine Verpflichtung des Beklagten bestanden hat, Ermittlungen zu etwaigen Mängeln der Werkleistung der Klägerin vor Abschluss der ersten Instanz anzustellen.)
(Unterschrift) (Rechtsanwalt)