Kurzbeschreibung

Muster aus: FamRMandat_Ehevertraege

Muster 9.27: Unterhaltsleitlinien OLG

M und F wurden vom Notar über die Bedeutung der unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte belehrt.

Sie erklären:

Die Obergrenze des Quotenbedarfs von F richtet sich nach Ziffer 15.3 der Unterhaltsgrundsätze des OLG Frankfurt und wird daher auf zzt. 2.500 EUR monatlich festgelegt. Sollte für ein späteres Unterhaltsabänderungsverfahren ein anderes Oberlandesgericht zuständig sein, berechtigt dies nicht zur Geltendmachung eines höheren Unterhalts.

Variante

M zahlt an F Ehegattenunterhalt von 8.000 EUR monatlich. Sollte für ein späteres Unterhaltsabänderungsverfahren ein anderes Oberlandesgericht zuständig sein, berechtigt eine nach dortiger Gerichtspraxis angewendete sog. relative Sättigungsgrenze, die zu einem niedrigeren Unterhalt führen würden, M nicht zur Unterhaltsabänderung.

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