Kurzbeschreibung

Muster aus: 1369, Anwaltformulare Zivilprozessrecht, Aufl. 4

Muster 9.3: Antrag auf Ergänzung des Urteils im Urkundenprozess nach §§ 599 Abs. 2, 321 ZPO

An das

Amtsgericht/Landgericht

Zivilkammer
Kammer für Handelssachen[230]

in _________________________

In dem Rechtsstreit

Kläger ./. Beklagter

Az: _________________________

wird beantragt,

  den Tatbestand des Urteils des erkennenden Gerichts vom _________________________ dahingehend zu ergänzen, dass sich der Beklagte seine Rechte für das Nachverfahren vorbehalten hat;
  den Tenor des Urteils des erkennenden Gerichts vom _________________________ dahin gehend zu ergänzen, dass dem Beklagten seine Rechte für das Nachverfahren vorbehalten bleiben.

Zur Antragsbegründung wird ausgeführt:

Die Anträge auf Ergänzung des Tatbestandes und des Urteils des erkennenden Gerichts sind nach §§ 599 Abs. 2, 321 ZPO begründet.

Der Beklagte ist der vom Kläger im vorbezeichneten Verfahren erhobenen Klage im Urkundenprozess vom _________________________ mit Schriftsatz vom _________________________ entgegengetreten. Zugleich hat der Beklagte beantragt, ihm – hilfsweise[231] – seine Rechte für das Nachverfahren vorzubehalten.

  Beweis: Schriftsatz vom _________________________ S. _________________________, Bl. _________________________ GA
Den Vorbehalt seiner Rechte für das Nachverfahren hat das erkennende Gericht nicht in den Tatbestand übernommen, sodass zunächst der Tatbestand zu berichtigen ist.
Nachdem der Tatbestand berichtigt ist, enthält das Urteil eine Lücke, weil das angerufene Gericht über den Vorbehalt des Beklagten nicht entschieden hat. Dem Beklagten sind danach seine Rechte für das Nachverfahren vorzubehalten und der Tenor entsprechend zu ergänzen.

Der Beklagte ist mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren gem. § 128 Abs. 2 ZPO einverstanden. Sollte der Kläger dem widersprechen, wird im Hinblick auf die drohende Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung um kurzfristige Terminierung gebeten.

Es wird gebeten, antragsgemäß zu entscheiden.

Rechtsanwalt

[230] Wenn beide Parteien Kaufleute sind, § 95 GVG.
[231] Ggf. streichen.

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