Kurzbeschreibung
Muster aus: zap.0030 Praxis des Handels- und Gesellschaftsrechts, Thomas Wachter-Heribert Heckschen, 6. Aufl. 2024 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster 9.36: Jahresabschluss
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§ 12 Jahresabschluss
(1) | Die Ermittlung der Einkünfte der Gesellschaft erfolgt im Wege einer Einnahme-Überschussrechnung ("Jahresrechnung"). |
(2) | Die Gesellschafterversammlung kann beschließen, dass die Jahresrechnung von einem Wirtschaftsprüfer/Steuerberater geprüft wird. Die Jahresrechnung und der Prüfungsbericht sind den Gesellschaftern unverzüglich zuzuleiten. |
(3) | Die Jahresrechnung wird von der Gesellschafterversammlung festgestellt. |
(4) | Wird die Jahresrechnung nachträglich berichtigt, insb. aufgrund einer Außenprüfung, ist die berichtigte Jahresrechnung für die Gesellschafter maßgeblich. |
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