Kurzbeschreibung

Muster aus: zap.0030 Praxis des Handels- und Gesellschaftsrechts, Thomas Wachter-Heribert Heckschen, 6. Aufl. 2024 (Deutscher Anwaltverlag)

Muster 9.36: Jahresabschluss

§ 12 Jahresabschluss

(1) Die Ermittlung der Einkünfte der Gesellschaft erfolgt im Wege einer Einnahme-Überschussrechnung ("Jahresrechnung").
(2) Die Gesellschafterversammlung kann beschließen, dass die Jahresrechnung von einem Wirtschaftsprüfer/Steuerberater geprüft wird. Die Jahresrechnung und der Prüfungsbericht sind den Gesellschaftern unverzüglich zuzuleiten.
(3) Die Jahresrechnung wird von der Gesellschafterversammlung festgestellt.
(4) Wird die Jahresrechnung nachträglich berichtigt, insb. aufgrund einer Außenprüfung, ist die berichtigte Jahresrechnung für die Gesellschafter maßgeblich.

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