Kurzbeschreibung

Muster aus: zap.0030 Praxis des Handels- und Gesellschaftsrechts, Thomas Wachter-Heribert Heckschen, 6. Aufl. 2024 (Deutscher Anwaltverlag)

Muster 9.38: Gewerbesteuerklausel

Gewerbesteuermehr- oder Gewerbesteuerminderbelastungen werden wie folgt ausgeglichen:

a) Steuerliche Be- und Entlastungen der Gesellschaft und ihrer Gesellschafter aufgrund der Gewerbesteuer sollen bei der Gewinnverteilung verursachungsgerecht berücksichtigt werden.
b) Hierzu sollen gewerbesteuerliche Be- und Entlastungen, die insbesondere auf Umständen aus der Sphäre eines Gesellschafters beruhen (z.B. Ergänzung- und Sonderbilanzen, Sondervergütungen), im Rahmen der handelsrechtlichen Ergebnisverteilung in der Form Berücksichtigung finden, dass dem verursachenden Gesellschafter auch der wirtschaftliche Vor- oder Nachteil durch die steuerliche Minder- oder Mehrbelastung der anderen Gesellschafter nach dem Verursachungsprinzip derart zugerechnet wird, dass die anderen Gesellschafter einen Nachsteuergewinn erfahren, der ohne diese Umstände eingetreten wäre. Die steuerliche Minder- oder Mehrbelastung ist typisierend auf Basis der für den jeweiligen Erhebungszeitraum geltenden Steuersätze zu ermitteln. Sofern dies in Einzelfällen nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt, ist bei natürlichen Personen vom jeweils gültigen Einkommensteuerspitzensatz (derzeit 45 %) unter Berücksichtigung der Gewerbesteueranrechnung gemäß § 35 EStG auszugehen. Im Fall des Be- und Entstehens gewerbesteuerlicher Verlustvorträge (Fehlbeträge) findet eine Berücksichtigung erst und nur insoweit für das Geschäftsjahr statt, in dem sich die Be- und Entlastung tatsächlich auswirkt.

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