Kurzbeschreibung

Muster aus: FamRMandat_Ehevertraege

Muster 9.42: Verzicht auf nachehelichen Unterhalt außer bei Geburt eines Kindes

Für den Fall der Scheidung unserer Ehe verzichten wir auf nachehelichen Unterhalt gleich aus welchem Unterhaltstatbestand und nehmen diesen Verzicht wechselseitig an.

Dieser Verzicht gilt nach folgender Maßgabe auflösend bedingt. Sollte einer von uns wegen der Geburt eines gemeinsamen Kindes seine Erwerbstätigkeit auch nur teilweise aufgeben, steht ihm Kindesbetreuungsunterhalt nach § 1370 BGB zu.

Ab dem 8. Lebensjahr des jüngsten Kindes gilt sodann eine halbtägige Erwerbsobliegenheit von F.

Ab dem 14. Lebensjahr des jüngsten Kindes ist kein Kindesbetreuungsunterhalt mehr geschuldet.

Variante

Ausgenommen von diesem Verzicht sind Ansprüche aus § 1570 BGB mit der Maßgabe, dass der Verzicht mit der Vollendung des 14. Lebensjahres des jüngsten Kindes wieder in Kraft tritt.

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