Kurzbeschreibung
Muster aus: FamRMandat_Ehevertraege
Muster 9.48: Begrenzung des Anfangsvermögens
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Das Anfangsvermögen der Ehegatten i.S.v. § 1374 Abs. 1 BGB wird wie folgt begrenzt:
Beim Ehemann auf 100.000 EUR, bei der Ehefrau auf 50.000 EUR.
Variante
Die Ehefrau hatte am Tag der Eheschließung Verbindlichkeiten gegenüber der X-Bank in Höhe von _________________________ EUR. Soweit diese in der Ehe, gleich durch welchen Ehegatten, getilgt werden, wird das Anfangsvermögen der Ehefrau dann um den entsprechenden Betrag vermindert, wenn sich die Tilgung aufgrund unzureichenden Endvermögens rechnerisch nicht zugunsten des Ehemannes auswirkt.
Variante
Voreheliche Verbindlichkeiten werden nur bis zur Höhe des positiven Anfangsvermögens berücksichtigt, sodass ein negatives Anfangsvermögen ausgeschlossen wird.
Variante
Für den Ehemann wird für die spätere Berechnung des Zugewinnausgleichs im Fall der Scheidung ein Anfangsvermögen von 10.000 EUR vereinbart, wobei wir darin einig sind, dass ein Anfangsvermögen tatsächlich nicht vorhanden war.
(Hinweis: Diese Regelung kann zum Beispiel zweckmäßig sein, wenn der Ehemann der Ehefrau vorehelich 10.000 EUR zugewendet hat, die sie als Anfangsvermögen mitbringt. Genauso gut kann man diesen Betrag vom Anfangsvermögen der Ehefrau ausschließen.
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