Kurzbeschreibung

Muster aus: FamRMandat_Ehevertraege

Muster 9.52: Herausnahme eines Vermögensgegenstandes (2)

Der Ehemann ist alleiniger Gesellschafter des Unternehmens A-GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts in X-Stadt unter HReg-Nr. _________________________.

Dieses Unternehmen soll bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs keinerlei Berücksichtigung finden, insbesondere

weder beim Anfangs- noch beim Endvermögen,
weder als Aktiv- noch als Passivbetrag,
weder hinsichtlich Wertsteigerungen noch Verlusten,
weder hinsichtlich des Unternehmens selbst noch hinsichtlich etwaiger Nachfolgeunternehmen und Tochterunternehmen,
weder hinsichtlich des unmittelbaren Gesellschaftsvermögens noch hinsichtlich bei einer Betriebsaufspaltung oder anderweitig dem Unternehmen zur Nutzung überlassenen oder dazu bestimmten Vermögens.

Vom Zugewinnausgleich ausgeschlossen sind ferner Erträge aus dem vorstehend bezeichneten Vermögen, sofern sie das Unternehmen noch nicht verlassen haben, insbesondere Guthaben auf Kapital-, Darlehens-, Verrechnungs- oder Privatkonten, Gewinnvorträge und -rücklagen sowie gemäß unten stehender Klausel thesaurierte Gewinne. Das Gleiche gilt für, das Vermögen betreffende, Verbindlichkeiten.

Vom Zugewinnausgleich ausgenommen sind ferner Surrogate aller vorgenannten Vermögenswerte. Die Beweislast für die Surrogatseigenschaft liegt beim Ehemann.

Tätigt ein Ehegatte Verwendungen auf das vom Zugewinnausgleich ausgenommene Vermögen aus seinem anderweitigen Vermögen, gilt Folgendes:

Verwendungen des Ehemannes werden seinem Endvermögen, bezogen auf den Zeitpunkt der Verwendung und berichtigt um den Inflationsausgleich, seinem Endvermögen hinzugerechnet. Der Ehemann ist zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit verpflichtet, hierüber Auskunft zu erteilen und dies zu belegen.

Verwendungen der Ehefrau gelten als von dieser gewährtes Darlehen und sind ab Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags nach Kündigung durch die Ehefrau mit gesetzlicher Kündigungsfrist zurück zu zahlen und ggf. im Endvermögen der Ehefrau zu berücksichtigen.

Die Zwangsvollstreckung in das vom Zugewinnausgleich ausgenommene Vermögen ist solange unzulässig, wie die Zwangsvollstreckung in das übrige Vermögen nicht erfolglos geblieben ist.

Die gesetzlichen güterrechtlichen Verfügungsbeschränkungen gelten nicht für das vom Zugewinnausgleich ausgenommene Vermögen.

Die Herausnahme des Unternehmens aus dem Endvermögen des Ehemanns darf nicht zu einer Zugewinnausgleichspflicht der Ehefrau führen

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