Kurzbeschreibung
Muster aus: Naumann/Brinkmann, Die private Unfallversicherung in der Beraterpraxis, 2. Auflage, Bonn (Deutscher Anwaltverlag) 2012
Muster 98: Musterbedingung Reha-Management/Assistance (Reha 3)
Sie erhalten Reha-Leistungen über einen von uns beauftragten Dienstleister entsprechend den nachfolgenden Bedingungen.
1. Voraussetzungen für die Leistung:
Die versicherte Person befindet sich wegen des Unfalls in ununterbrochener medizinisch notwendiger vollstationärer Heilbandlung, deren Dauer ohne Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen mindestens 28 Tage beträgt. Kuren sowie Aufenthalte in Sanatorien und Erholungsheimen gelten nicht als medizinisch notwendige Heilbehandlung.
2. Art, Umfang und Dauer der Leistungen:
2.1 Die versicherte Person kann bei Vorliegen der Voraussetzung die Reha-Leistungen unseres medizinisch-berufskundlichen Beratungs- und Reintegrationsdienstes in Anspruch nehmen. Der von uns ausgewählte Dienstleister wird auf der Grundlage der medizinischen Diagnosen und Unterlagen unter Berücksichtigung der individuellen Situation der versicherten Person die grundsätzliche Vorgehensweise empfehlen und bei Bedarf umfassende Empfehlungen zur medizinischen, schulischen, berufskundlichen und sozialen rehabilitativen Betreuung erarbeiten und kontinuierlich bis zur medizinischen, sozialen und schulischen/beruflichen Rehabilitation begleiten. Die Kosten, die aus der Durchführung der empfohlenen Maßnahmen entstehen (z.B. besondere Rehabilitationsmaßnahmen), werden bis zu einem Betrag von maximal 10.000 EUR je Unfallereignis übernommen. Als Voraussetzung für den Kostenersatz gilt, dass ein Dritter (z.B. ein Sozialversicherungsträger) nicht zur Leistung verpflichtet ist, seine Leistungspflicht bestreitet oder nur einen Teil der Kosten übernimmt. Die Kosten, und die Entscheidung des Dritten (z.B. ein Sozialversicherungsträger), sind anhand entsprechender Belege nachzuweisen.
2.2 Art und Umfang der Leistungen sowie die Dauer der Leistungserbringung sind insbesondere abhängig von der Art der Verletzung, ihrem Verlauf und ihren Folgen. Die Leistungen werden erbracht, bis nach Beurteilung des medizinisch-berufskundlichen Beratungs- und Reintegrationsdienstes Fortschritte hinsichtlich der medizinischen, sozialen, schulischen und beruflichen Rehabilitation nicht mehr zu erwarten sind. Die Reha-Leistungen enden spätestens drei Jahre nach dem Unfall der versicherten Person. Bei Personen, die bei Eintritt des Unfalles das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, verlängert sich dieser Zeitraum von drei auf fünf Jahre nach dem Unfall.
2.3 Die Reha-Leistungen erbringen wir ausschließlich in Deutschland. Dies gilt nicht, wenn der Auslandsaufenthalt Teil des Rehabilitationsprozesses ist, der von uns oder vom eingeschalteten Beratungs- und Reintegrationsdienst vorgeschlagen wurde.
2.4 Mit der Erbringung der Reha-Leistungen ist eine Anerkennung unserer Leistungspflicht aus dem Vertrag nicht verbunden, da aus medizinischen/sozialen Gründen mit der Einschaltung des Beratungs- und Reintegrationsdienstes nicht immer bis zu unserer abschließenden Prüfung des Versicherungsschutzes abgewartet werden kann.