Kurzbeschreibung

Muster aus: 1369, Anwaltformulare Zivilprozessrecht, Aufl. 4

Muster 9.8: Schriftsatz zur Durchführung des Nachverfahrens auf Antrag des Klägers

An das

Amtsgericht / Landgericht

Zivilkammer
Kammer für Handelssachen[241]

in _________________________

In dem Rechtsstreit

Kläger ./. Beklagter

Az: _________________________

wurde dem Beklagten im Urteil des angerufenen Gerichts vom _________________________ die Ausführung seiner Rechte im Nachverfahren vorbehalten. Bisher hat der Beklagte das Nachverfahren nicht aufgenommen. Am _________________________ hat der Kläger den Beklagten aufgefordert, auf den Vorbehalt der Rechte und die Durchführung des Nachverfahrens bis zum _________________________ zu verzichten. Hierauf hat der Beklagte

nicht reagiert,
mitgeteilt, dass er für einen solchen Verzicht keinen Anlass sieht.

Namens und in Vollmacht des Klägers wird deshalb die Durchführung des Nachverfahrens beantragt. In der mündlichen Verhandlung werde ich beantragen:

  1. Das Vorbehaltsurteil des _________________________ vom _________________________ Az _________________________ wird für vorbehaltlos erklärt.
  2. Der Beklagte trägt die weiteren Kosten des Verfahrens.[242]
  3. Das Urteil wird ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt.[243]

Gegen die Übertragung des Rechtsstreites auf den Einzelrichter bestehen keine Bedenken.[244]

Zur Begründung wird vorgetragen:

Dem Beklagten stehen gegen den im Wege des Urkundenprozesses geltend gemachten und mit dem bezeichneten Vorbehaltsurteil titulierten Anspruch keine Einwendungen zu.

Die im Vorverfahren geltend gemachten Einwendungen sind unbegründet. Insoweit bezieht sich der Kläger zunächst auf seine Ausführungen im Ausgangsverfahren.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Einwendung des Beklagten, dass _________________________, deshalb nicht durchgreifen kann, weil _________________________
Unter Verwahrung gegen die Beweislast: Zeugnis _________________________
Ein vertiefender und ergänzender Vortrag wird für den Fall vorbehalten, dass der Beklagte seine Einwendungen im Nachverfahren wiederholen sollte.

Es wird um antragsgemäße Entscheidung gebeten.

Rechtsanwalt

[241] Wenn beide Parteien Kaufleute sind, § 95 GVG.
[242] Über die Kosten des Verfahrens entscheidet das Gericht von Amts wegen. Dem Antrag kommt damit nur deklaratorische Wirkung zu. Wegen des Kosteninteresses des Mandanten, dem die Klage in Abschrift zugeht, verzichtet die Praxis nur selten auf diesen Antrag.
[243] Über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils entscheidet das Gericht von Amts wegen. Insoweit kann auf diesen Antrag auch verzichtet werden.
[244] Hierzu ist eine Stellungnahme nur erforderlich, wenn die Sache noch bei der Kammer des Landgerichts nach § 348 Abs. 1 Nr. 2 ZPO anhängig wird.

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