Kurzbeschreibung

Muster aus: 1369, Anwaltformulare Zivilprozessrecht, Aufl. 4

Muster 9.9: Isolierter Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 707 ZPO nach Überleitung des Prozesses in das Nachverfahren

An das

Amtsgericht

Landgericht

Zivilkammer
Kammer für Handelssachen

in _________________________

In dem Rechtsstreit

_________________________ ./. _________________________

Az: _________________________

beantrage ich namens und mit Vollmacht des Beklagten,

  die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des _________________________ vom _________________________, Az: _________________________ ohne, hilfsweise gegen Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen.

Zur Begründung wird ausgeführt:

Durch das oben bezeichnete Urteil des erkennenden Gerichts vom _________________________ wurde der Beklagte im Urkundenprozess verurteilt, an den Kläger

  _________________________ EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit dem _________________________ zu zahlen.
  _________________________

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Im Urteil wurden dem Beklagten seine Rechte für das Nachverfahren vorbehalten.

Inzwischen wurde das Verfahren durch

den Kläger
den Beklagten

in das Nachverfahren übergeleitet.

Obwohl dem Beklagten erhebliche Einwendungen gegen den Anspruch des Klägers zustehen – insoweit wird auf den Schriftsatz vom _________________________ verwiesen –, die der Beklagte im Vorverfahren jedoch nicht mit den allein zugelassenen Mitteln des Urkundenbeweises und der Parteivernehmung beweisen konnte, betreibt der Kläger die Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil.

Der Gerichtsvollzieher _________________________ hat ausweislich des in der Anlage beigefügten Vollstreckungsprotokolls vom _________________________ Az _________________________ bereits gepfändet. Es besteht nunmehr die Gefahr der Verwertung mit der Folge, dass dem Beklagten ein irreparabler Schaden entsteht, weil _________________________
_________________________

Die Zwangsvollstreckung ist demgemäß nach § 707 ZPO ohne Sicherheitsleistung, hilfsweise jedoch zumindest gegen Sicherheitsleistung einzustellen.

Die Zwangsvollstreckung kann ohne Sicherheitsleistung eingestellt werden, weil der Beklagte zur Erbringung der Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist. Dies ergibt sich daraus, dass _________________________

Zur Glaubhaftmachung wird insoweit auf _________________________ verwiesen.

Dass durch die Zwangsvollstreckung ein irreparabler Schaden entsteht, wurde eingangs bereits begründet.

Es wird um antragsgemäße Entscheidung gebeten.

Rechtsanwalt

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