Kurzbeschreibung
Muster aus: zap.0025 Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, Detlef Burhoff, 7. Aufl. 2024 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster F.1: Schriftsatz an das Amtsgericht (Absehen vom Fahrverbot)
An das
Amtsgericht Musterstadt
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In dem Bußgeldverfahren
gegen H. Mustermann
wegen Geschwindigkeitsüberschreitung
Az.: _________________________
werde ich in der Hauptverhandlung beantragen, von der Anordnung des im Bußgeldbescheid vom _________________________ vorgesehenen Fahrverbots hier nach § 4 Abs. 4 BKatV unter Anhebung der Regelgeldbuße von 100,00 EUR auf einen Betrag von nicht mehr als 300,00 EUR abzusehen.
Begründung:
Der Betroffene wird in der Hauptverhandlung den ihm im Bußgeldbescheid vom _________________________ gemachten Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung in vollem Umfang auch zur Höhe gestehen.
Das im Bußgeldbescheid angeordnete Fahrverbot ist aber zur erzieherischen Einwirkung auf den Betroffenen hier nicht erforderlich. Der Betroffene ist als einfacher Sachbearbeiter bei der Fa. _________________________ in _________________________ tätig und erzielt hieraus ein monatliches Nettoeinkommen von 1.620,00 EUR, weiteres Einkommen oder Vermögen hat er nicht. Ihn treffen Unterhaltspflichten für seine nicht berufstätige Ehefrau und die beiden, von ihr betreuten gemeinsamen Kinder im Alter von 8 und 10 Jahren, für welche die Familie Kindergeld bekommt. Für die eheliche Wohnung ist eine Monatsmiete von 360,00 EUR einschließlich Nebenkosten zu entrichten. Die entsprechenden Urkunden (Arbeitsvertrag, Lohnabrechnung, Personenstandsurkunden, Mietvertrag) werden in der Hauptverhandlung zum Zweck der Verlesung vorgelegt werden. Insoweit erklären Betroffener und Verteidigung schon jetzt ihre Zustimmung zu einer vereinfachten Beweisaufnahme nach §§ 77a, 78 OWiG. Die Stellung weiterer einschlägiger Beweisanträge in der Hauptverhandlung bleibt vorbehalten.
Angesichts dieser Einkommensverhältnisse und Unterhaltspflichten stellt eine Verdreifachung der Regelgeldbuße auf 300,00 EUR eine erhebliche finanzielle Belastung des Betroffenen und seiner Familie dar, was für den Betroffenen in gleicher Weise eine erzieherische Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme bedeuten würde wie ein Fahrverbot. Daher kann in Anwendung der § 4 Abs. 4 BKatV, § 17 Abs. 1 und 2 OWiG in der beantragten Weise vom Fahrverbot abgesehen werden (OLG Hamm NZV 2001, 436; NZV 2005, 495; 2006, 351 = NZV 2007, 100; VRR 2005, 155; OLG Zweibrücken zfs 2019, 653 = VRR 11/2019, 19; Deutscher in: Burhoff [Hrsg.], Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 7. Aufl. 2024, Rdn 1377 ff.).
Für diese Vorgehensweise spricht zudem, dass der Betroffene sich durch sein frühzeitiges Geständnis einsichtig und geläutert gezeigt hat. Auch ist er straßenverkehrsrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten und ihm wird hier lediglich eine fahrlässige Tatbegehung zur Last gelegt.
Rechtsanwalt