Kurzbeschreibung
Muster aus: zap.0025 Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, Detlef Burhoff, 7. Aufl. 2024 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster F.2: Beweisantrag betreffend Kündigung durch Arbeitgeber
An das
Amtsgericht Musterstadt
_________________________
In dem Bußgeldverfahren
gegen H. Mustermann
wegen Geschwindigkeitsüberschreitung
Az.: _________________________
wird in der Anlage das Schreiben der Fa. XYZ aus Musterstadt an den Betroffenen vom _________________________ überreicht.
Es wird beantragt,
1. |
dieses Schreiben als Urkunde zum Beweis der Tatsache zu verlesen, dass der Betroffene im Fall der Anordnung eines Fahrverbots deswegen seinen Arbeitsplatz wegen Kündigung verlieren wird, |
2. |
zum Beweis der genannten Tatsache den Inhaber der Fa. XYZ, Herrn Hermann Schmitz, zu laden über den Sitz der Fa. XYZ, Musterstr. 5, Musterstadt, als Zeugen zu vernehmen. |
Begründung:
Der Betroffene ist als Auslieferungsfahrer bei dem Kurierdienst Fa. XYZ, Musterstr. 5, Musterstadt beschäftigt. Das Schreiben der Fa. XYZ vom _________________________ belegt, dass dem Betroffenen für den Fall eines Fahrverbots die Kündigung angedroht worden ist.
Aus dem Schreiben ergibt sich weiter, dass der Betroffene diese Folge eines Fahrverbots nicht anderweitig zumutbar abwenden kann. Hiernach kann er nicht über die Dauer von einem Monat innerbetrieblich vertreten werden, da es sich um einen Kleinbetrieb handelt, bei dem nur der Betroffene als Fahrer angestellt ist. Der Betroffene kann auch nur an zwölf aufeinanderfolgenden Werktagen am Stück Urlaub nehmen (vgl. § 7 Abs. 2 S. 2 BUrlG), da er im Urlaub nur von dem Zeugen Schmitz, dem Inhaber der Fa. XYZ, als Fahrer vertreten wird. Wie in dem Schreiben dargelegt, ist dem Zeugen eine längere Vertretung des Betroffenen wegen seiner Pflichten als Geschäftsinhaber angesichts des Umfangs der Auslieferungstätigkeit nicht möglich und er ist wegen der finanziellen Zusatzbelastung ebenfalls nicht willens, für den Betroffenen während des Fahrverbots einen Aushilfsfahrer einzustellen. Die sich hieraus ergebende finanzielle Belastung könnte der Betroffene angesichts seines monatlichen Nettoeinkommens von 1.300,00 EUR zumutbar auch nicht tragen.
Die in dem Schreiben angeführten Tatsachen werden durch die Angaben des Zeugen Schmitz bestätigt.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass ein Fahrverbot trotz der gravierenden beruflichen Folgen nicht aus anderen Gründen gleichwohl zwingend erforderlich wäre. Dem Betroffenen wird hier kein besonders schwerwiegender Verkehrsverstoß, sondern "lediglich" eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 32 km/h vorgeworfen, die am unteren Rand dessen liegt, was nach dem BKat mit einem Fahrverbot geahndet werden kann. Auch weist der FAER-Auszug nur eine nicht einschlägige Vorbelastung wegen Verstoßes gegen ein Überholverbot auf, wobei dort lediglich eine Geldbuße verhängt worden ist (OLG Karlsruhe NZV 2004, 316; Deutscher in: Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 7. Aufl. 2024, zu allem Rdn 1399 ff. m.w.N.).
Rechtsanwalt