Kurzbeschreibung
Muster aus: zap.0025 Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, Detlef Burhoff, 7. Aufl. 2024 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster F.5: Schreiben an den Mandanten wegen Vollstreckungsbeginn
Herrn H. Mustermann
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Sehr geehrter Herr Mustermann,
wunschgemäß habe ich fristgemäß gegen den Bußgeldbescheid vom _________________________ Einspruch eingelegt. Wie in dem Besprechungstermin mit Ihnen bereits erörtert, sind die Erfolgsaussichten allerdings gering, da Sie den Tatvorwurf einräumen und auch keine beruflichen oder persönlichen Gründe vorbringen können, wonach das angeordnete Fahrverbot bei Ihnen eine unangemessene Härte bedeuten würde und damit entfallen könnte. Nach meiner rechtlichen Überprüfung der Angelegenheit bietet sich daher die Rücknahme des Einspruchs spätestens im Hauptverhandlungstermin beim Amtsgericht an.
Wie Sie dem Bußgeldbescheid entnehmen können, wurde Ihnen als "Ersttäter" zugebilligt, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft. Das bedeutet für Sie, dass Sie den Zeitpunkt des Beginns des Fahrverbots innerhalb eines Zeitrahmens von vier Monaten nach Rechtskraft wählen können. Es ist daher ratsam, dass Sie überlegen, zu welchem Zeitpunkt Sie innerhalb der nächsten ca. sechs Monate das Fahrverbot am bequemsten verbüßen können und mir diesen Zeitpunkt alsbald mitteilen. Demgemäß würde ich dann den Einspruch zu diesem Termin zurücknehmen und Sie entsprechend verständigen. Damit würde das Fahrverbot rechtskräftig.
Ab diesem Zeitpunkt würde dann die Frist von vier Monaten beginnen, innerhalb derer Sie den Führerschein in amtliche Verwahrung geben müssten. Erst mit fristgemäßer Abgabe des Führerscheins liefe dann die angeordnete Fahrverbotsdauer, während derer Sie dann keine Kraftfahrzeuge (einschließlich führerscheinfreie Mofas) im Straßenverkehr führen dürften.
Geben Sie dann bitte den Führerschein pünktlich zu diesem abgesprochenen Termin bei der im Bußgeldbescheid genannten Bußgeldstelle ab. Ihr Führerschein wird Ihnen dann zum Ablauf der Verbotsfrist zurückgesandt werden. Wenn Sie den Führerschein nicht innerhalb der viermonatigen Frist ab Rechtskraft freiwillig abgeben, müssen Sie mit der zwangsweisen Beschlagnahme des Führerscheins sowie mit diesbezüglichen Durchsuchungsmaßnahmen rechnen.
Rein vorsorglich weise ich darauf hin, dass das Führen eines Kraftfahrzeugs ab Rechtskraft des Fahrverbots bis zum Ablauf der Verbotsfrist eine Straftat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis darstellen würde. In diesem Fall müssten Sie mit einer Geldstrafe, einer entsprechenden Eintragung im Strafregisterauszug sowie eventuell weiteren Maßnahmen bzgl. Ihrer Fahrerlaubnis rechnen. Außerdem ist bei solchen Fahrten Ihr Versicherungsschutz gefährdet.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt