Kurzbeschreibung
Muster aus: zap.0025 Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, Detlef Burhoff, 7. Aufl. 2024 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster P.2: Beiordnungsantrag (Unfähigkeit der Selbstverteidigung)
An die
Stadtverwaltung Musterstadt
– Bußgeldstelle –
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oder
an das
Amtsgericht Musterstadt
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In dem Bußgeldverfahren
gegen H. Mustermann
Az.: _________________________
wegen des Verdachts der mangelnden Ladungssicherung u.a.
lege ich das mir erteilte Wahlmandat nieder
und beantrage namens meines Mandanten,
mich ihm als Pflichtverteidiger beizuordnen.
Begründung:
Der Betroffene ist in seinen intellektuellen Möglichkeiten deutlich beschränkt. Er lebt im Alter von 46 Jahren noch immer im Haushalt seiner Mutter, die auch seine Betreuerin im Bereich der Vermögenssorge ist. Die Betreuerbestellung erfolgte in dem Verfahren AG Musterstadt 6 XVII G 134 durch Beschl. v. 2.1.2017. Der Betroffene ist Sonderschulabgänger und hat nur mit erheblichen Mühen seinen Lkw-Führerschein erworben.
Der Betroffene ist deutlich zurückgeblieben und kann aufgrund seines eingeschränkten Potenzials einer Hauptverhandlung aufgrund der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage nicht so folgen, wie es für eine sachgerechte Verteidigung erforderlich wäre.
Ihm wird immerhin vorgeworfen, am _________________________ in _________________________ einen Lkw gefahren zu haben, ohne die aufgeladene Ladung ordnungsgemäß gesichert und verkehrssicher verstaut zu haben. Das Gericht hat bereits zu dem anberaumten Hauptverhandlungstermin einen Sachverständigen geladen zur Beurteilung der Frage der Verkehrssicherheit der Ladung. Hier ist der Betroffene sicherlich überfordert, die gutachterlichen Feststellungen zu verstehen und seine Verteidigung darauf einzurichten. Zudem sind dem Betroffenen die Vorschriften der einschlägigen VDI-Richtlinie 2700 nicht bekannt. Auch seitens des Gerichts konnten diese nicht zur Verfügung gestellt werden, obgleich die Autobahnpolizei _________________________ sich bei ihren Feststellungen gerade hierauf stützt.
Zwar bin ich nicht im Gerichtsbezirk Musterstadt ansässig, zwischen Herrn H. Mustermann und mir besteht jedoch ein besonderes Vertrauensverhältnis. Ich betreue den Mandanten schon seit längerer Zeit. Auch in diesem Verfahren hat mich der Mandant unmittelbar nach Erhalt des Anhörungsbogens mit seiner Vertretung beauftragt. Ich habe auch bereits mehrere Besprechungen mit ihm geführt. Zudem ist seit dem 1.10.2009 das Merkmal der "Ortsansässigkeit" in § 142 Abs. 1 StPO a.F. bzw. jetzt § 142 Abs. 5 StPO entfallen.
Rechtsanwalt