Kurzbeschreibung
Muster aus: zap.0025 Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, Detlef Burhoff, 7. Aufl. 2024 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster R.2: Begründung einer Rechtsbeschwerde
An das
AG Musterstadt
_________________________
In dem Ordnungswidrigkeitenverfahren
gegen H. Mustermann
wegen _________________________
Az.: _________________________
stelle ich den Rechtsbeschwerdeantrag,
das Urteil des AG Musterstadt vom _________________________ aufzuheben.
Ich rüge die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.
I. Zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig gemäß § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 OWiG, nachdem gegen den Betroffenen ein Fahrverbot von einem Monat verhängt wurde.
II. Verfahrensrüge
Indem das Amtsgericht den Beweisantrag des Betroffenen auf Vernehmung des Zeugen POM _________________________ zum Beweis der Tatsache, dass das Polizeifahrzeug mit Winterreifen in abweichender Größe zu den im Eichschein angegebenen Sommerreifen gefahren ist, hat es gegen § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG verstoßen.
1. Prozessualer Sachverhalt
In der Hauptverhandlung vom _________________________ hat der Verteidiger des Betroffenen einen als Anlage _________________________ zum Protokoll genommenen Beweisantrag folgenden Inhalts gestellt:
Zum Beweis der Tatsache, dass die dem Bußgeldbescheid zugrunde gelegte Messung nicht mit dem im Eichschein vom _________________________ aufgeführten Pkw mit Sommerbereifung durchgeführt wurde, sondern stattdessen während der Messung Winterbereifung zum Einsatz kam und die Winterreifen nicht dieselbe Größe aufwiesen, wie die im Eichschein genannten Sommerreifen, wird beantragt, den Polizeibeamten _________________________ als Zeuge zu vernehmen.
Diesen Beweisantrag lehnte das Amtsgericht mit folgender Begründung ab:
"Beschluss:"
Der als Anlage _________________________ zum Protokoll genommene schriftliche Beweisantrag wird gemäß § 77 Abs. 2 Ziffer 1 OWiG abgelehnt, da nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts die Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist.“
Eine nähere Begründung erfolgte nicht. Eine Beweiserhebung zu der entscheidenden Frage, mit Winterreifen welcher Größe das Polizeifahrzeug zum Zeitpunkt der Messung gefahren wurde, erfolgte im Rahmen der Beweisaufnahme nicht.
2. Zur Relevanz des Beweisthemas
Das Beweisziel des Beweisantrags ist klar formuliert: Der Zeuge _________________________ sollte dazu aussagen, dass das Polizeifahrzeug nicht mit den Sommerreifen, mit denen die Eichung durchgeführt wurde, sondern zum fraglichen Zeitpunkt der vorliegenden Messung mit Winterreifen abweichender Größe gefahren wurde. Im Urteil wird die Ablehnung des Beweisantrags näher wie folgt begründet:
Eine diesbezügliche weitere Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit war nicht erforderlich. Der Zeuge _________________________ wurde vernommen. Es ist richtig, dass tatsächlich Winterreifen verwendet wurden. Dies ist allerdings gemäß dem Eichschein unschädlich.
Das Amtsgericht gibt mit dieser Bewertung der Beweisfrage die nach dem Eichschein geltenden Voraussetzungen unzutreffend wieder. In dem in Bezug genommenen Eichschein heißt es:
"Die Eichung erfolgte mit Sommerreifen. Der Wechsel auf Winterreifen gleicher Größe ist gestattet."
3. Rechtliche Kritik
Aufgrund der Tatsache, dass nur ein Wechsel auf Winterreifen gleicher Größe gestattet ist, hätte das Amtsgericht auf den entsprechenden Beweisantrag des Betroffenen hin sich nicht nur mit der Feststellung der Tatsache begnügen dürfen, dass das Polizeifahrzeug mit Winterreifen gefahren wurde. Es hätte zusätzlich klären müssen, ob Winterreifen gleicher Größe verwendet wurden. Dazu schweigt das Urteil jedoch.
Die Eichung wurde dem oben wiedergegebenen Eichschein zufolge mit Sommerreifen der Dimension 205/55 ZR 16 durchgeführt. Es hätten demnach auch nur Winterreifen der gleichen Größe aufgezogen werden dürfen. Ob dies der Fall war, hat das Gericht trotz des Beweisantrags des Betroffenen und der eindeutigen Vorgabe des Eichscheins nicht geklärt.
Dass dieser Gesichtspunkt zur Erforschung der Wahrheit nicht notwendig gewesen sein soll, wie im Ablehnungsantrag des Amtsgerichts ausgeführt, ist rechtlich unhaltbar. Die Klärung der Größe der verwendeten Winterreifen war unabdingbar, nachdem bei der Verwendung von Winterreifen anderer Größe die Eichung erlischt. Ohne geeichtes Messgerät muss ein Sicherheitsabschlag von _________________________ % vorgenommen werden. In diesem Fall kann die durchschnittliche Geschwindigkeit des Betroffenen nicht, wie im Urteil geschehen, mit ca. _________________________ km/h, sondern muss mit einem Wert von höchstens _________________________ km/h angenommen werden. Eine Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um _________________________ km/h rechtfertigt jedoch nach dem Bußgeldkatalog allenfalls ein Bußgeld in Höhe von _________________________ EUR. Ein Fahrverbot kommt nicht Betracht. Das Urteil, mit dem ein höheres Bußgeld und ein Fahrverbot verhängt wurde, beruht somit auf ...