Kurzbeschreibung
Muster aus: zap.0025 Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, Detlef Burhoff, 7. Aufl. 2024 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster V.3: Antrag auf Einstellung des Verfahrens nach § 56 Abs. 4
An die
Stadtverwaltung Musterstadt
– Bußgeldstelle –
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In dem Bußgeldverfahren
gegen H. Mustermann
Az.: _________________________
wegen des Verdachts des Parkverstoßes (§ 12 StVO)
wird beantragt,
das Bußgeldverfahren nach § 56 Abs. 4 OWiG einzustellen.
Begründung:
Am _________________________ erteilte die Mitarbeiterin des Ordnungsamtes der Stadt Musterstadt, Frau Schmidt, in der A-Straße dem Betroffenen eine Verwarnung mit einem Verwarnungsgeld von 15,00 EUR, weil der Betroffene dort unzulässig seinen Pkw der Marke _________________________ mit dem amtlichen Kennzeichen _________________________ auf dem Gehweg geparkt hatte.
Als sie den Betroffenen auf den Parkverstoß hinwies, erklärte sie anschließend, sie habe bemerkt, dass das hintere Kennzeichenschild des Fahrzeugs mit schwarzer Folie beklebt und deshalb unkenntlich sei. Dies müsse der Betroffene sofort entfernen. Der Betroffene, dem dies nicht bekannt war, überzeugte sich von der Richtigkeit dieser Angabe und entfernte die Folie noch im Beisein von Frau Schmidt. Sodann erklärte der Betroffene sein Einverständnis mit der angebotenen Verwarnung und erhielt von Frau Schmidt den Verwarnungsbogen ausgehändigt.
Obwohl der Betroffene das Verwarnungsgeld noch am selben Tag bei der Stadtkasse Musterstadt einzahlte, erhielt er eine Woche später einen Bußgeldbescheid wegen Verstoßes gegen die §§ 10 Abs. 2 S. 1 und Abs. 12 S. 1, 48 Nr. 1b FZV (Erkennbarkeit des Kennzeichens) am Tag des dargestellten Parkverstoßes mit einer Geldbuße von 50,00 EUR.
Dieses Bußgeldverfahren ist nach § 56 Abs. 4 OWiG einzustellen. Zwar hindert die Erteilung einer Verwarnung mit Verwarnungsgeld nach dieser Vorschrift nur die Verfolgung der Tat unter den tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten, unter denen die Verwarnung erteilt worden ist. Aufgrund der Äußerungen von Frau Schmidt vor Ort durfte der Betroffene hier jedoch davon ausgehen, dass von der Verwarnung nicht nur der ausdrücklich aufgeführte Parkverstoß erfasst werden sollte, sondern auch der Verstoß bezüglich der Erkennbarkeit des Kennzeichens, wenn – was der Betroffene unverzüglich vor Ort getan hat – die Folie sofort entfernt wird. Nur im Vertrauen darauf, dass hierdurch die Angelegenheit insgesamt erledigt ist, hat der Betroffene sein Einverständnis mit der Verwarnung erklärt und umgehend das Verwarnungsgeld eingezahlt. Bei einer solchen Fallgestaltung ist die Durchführung des Bußgeldverfahrens hinsichtlich desselben Sachverhalts wegen einer nicht ausdrücklich in der Verwarnung genannten Ordnungswidrigkeit durch das Verfolgungshindernis in § 56 Abs. 4 OWiG gehindert (OLG Düsseldorf NZV 1990, 487; Deutscher in: Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 7. Aufl. 2024, Rdn 4023 ff.).
Rechtsanwalt