Kurzbeschreibung
Muster aus: zap.0025 Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, Detlef Burhoff, 7. Aufl. 2024 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster V.4: Anfechtung einer Verwarnung
An den
Polizeipräsidenten Musterstadt
_________________________
In dem Verwarnungsverfahren
gegen H. Mustermann
Az. _________________________
betreffend den Verkehrsunfall am _________________________ in Musterstadt
zeige ich unter Vorlage der beigefügten Vollmacht an, dass der Betroffene Mustermann mich mit seiner Verteidigung beauftragt hat.
Namens und im Auftrag des Betroffenen erkläre ich hiermit die
Anfechtung
der dem Betroffenen am _________________________ durch Ihren Beamten PHM Müller erteilten Verwarnung mit einem Verwarnungsgeld von 55,00 EUR.
Begründung:
Am _________________________ kam es im Musterstadt an der Kreuzung der A-Straße mit der B-Straße zu einem Verkehrsunfall unter Beteiligung des Betroffenen. Der Unfallgegner Meier verständigte telefonisch die Polizei, worauf der Beamte PHM Müller vor Ort erschien. Nach kurzer Inaugenscheinnahme der beiden verunfallten Fahrzeuge erklärte PHM Müller, offensichtlich sei mein Mandant an dem Unfall schuld, da er dem Unfallgegner als von rechts Einbiegendem die Vorfahrt hätte gewähren müssen, was er offenbar nicht getan habe. Der Betroffene würde sich eine Menge Scherereien ersparen, indem er ein Verwarnungsgeld von 55,00 EUR annehmen solle. Eine Belehrung darüber, dass er eine solche Verwarnung auch ablehnen könne, ist dem Betroffenen in keiner Form erteilt worden. Dies wurde von dem Unfallgegner Meier sowie der Ehefrau der Betroffenen, die dessen Beifahrerin gewesen war, mitgehört.
Beweis: |
Dienstliche Äußerung des PHM Müller, |
|
Zeugnis des Herrn Hans Meier, Musterstr. 5, Musterstadt, |
|
Zeugnis der Frau Heike Mustermann, zu laden an der Anschrift des Betroffenen. |
Mangels der erforderlichen Belehrung liegt ein erheblicher Mangel des Verwarnungsverfahrens vor, der zur Anfechtung der Verwarnung berechtigt (BayObLG NJW 1975, 746; Deutscher in: Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 7. Aufl. 2024, Rn 3771).
Den Betrag des gezahlten Verwarnungsgeldes von 55,00 EUR bitte ich unter Hinweis auf meine Geldempfangsvollmacht umgehend auf eines der im Briefkopf genannten Bankkonten zu überweisen.
Rein vorsorglich weise ich für das weitere Verfahren darauf hin, dass der Betroffene keine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen hat. Wie PHM Müller offenbar übersehen hat, ist auf der von dem Betroffenen befahrenen A-Straße das Verkehrsschild Nr. 301 (Vorfahrt) aufgestellt. Auch der ortsunkundige Betroffene hat dieses Schild erst bemerkt, als er sich den Tatort genauer ansah, nachdem er das Verwarnungsgeld akzeptiert und PHM Müller den Tatort wieder verlassen hatte. Da der Betroffene objektiv vorfahrtsberechtigt war, kann gegen ihn kein Bußgeld verhängt werden.
Rechtsanwalt