(1) In die Liste der Bauvorlageberechtigten ist auf Antrag von der Ingenieurkammer Land ….[1] einzutragen, wer

 

1.

einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Bauingenieurwesen gemäß den in der Anlage 1 geregelten Leitlinien an einer deutschen Hochschule nachweist und

 

2.

danach mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der Entwurfsplanung von Gebäuden praktisch tätig gewesen ist.

 

(2) Auf Antrag ist in die Liste der Bauvorlageberechtigten einzutragen, wer über einen auswärtigen Hochschulabschluss verfügt, der den in Absatz 1 Nr. 1 genannten Anforderungen gleichwertig ist, und die Anforderung des Absatzes 1 Nr. 2 erfüllt.

 

(3) 1Ein Antragsteller wird in die Liste nach Absatz 1 auch eingetragen, wenn

 

1.

er in Bezug auf die Studienanforderungen einen Ausbildungsnachweis nach Artikel 11 Richtlinie 2005/36/EG besitzt, soweit diese in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat erforderlich sind, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufes zu erhalten,

 

2.

der Ausbildungsnachweis den Anforderungen nach Artikel 13 Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie 2005/36/EG genügt und

 

3.

die berufspraktische Tätigkeit mit den Anforderungen nach § 65a Abs. 1 Nr. 2 vergleichbar ist.

2Satz 1 gilt auch für einen Antragsteller, der nachweist, dass er

 

1.

diesen Beruf ein Jahr lang vollzeitbeschäftigt oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit während der vorhergehenden zehn Jahre in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem gleichgestellten Staatausgeübt hat, sofern der Beruf im Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglementiert ist.

 

2.

im Besitz eines Befähigungs- oder Ausbildungsnachweises ist, der den Anforderungen nach Artikel 13 Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie 2005/36/EG genügt und

 

3.

keine wesentlichen Unterschiede gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bestehen.

 

(4) Einer Eintragung nach Absatz 1 oder Absatz 2 bedarf es nicht, wenn der Antragsteller aufgrund einer Regelung eines anderen Landes bauvorlageberechtigt ist.

 

(5) Die im Landesrecht § 17 BQFG vergleichbare Regelung findet entsprechend Anwendung.

[1] nach Landesrecht.

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