(1) Ein Dienstleister ist zur vorübergehenden und gelegentlichen Erstellung von Bauvorlagen berechtigt, wenn er in ein entsprechendes Verzeichnis bei der Ingenieurkammer Land…[1] eingetragen ist.

 

(2) 1Ein Dienstleister nach Absatz 1 hat das erstmalige Erbringen von Dienstleistungen zuvor der Ingenieurkammer Land ….[2] in Textform anzuzeigen. 2Einer Anzeige nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Dienstleister bereits aufgrund einer Regelung eines anderen Landes zur Dienstleistungserbringung berechtigt ist. 3Zusammen mit der Anzeige sind folgende Unterlagen vorzulegen:

 

1.

ein Identitätsnachweis

 

2.

eine Bescheinigung, dass er in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat rechtmäßig zur Ausübung der betreffenden Tätigkeit niedergelassen ist und ihm die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,

 

3.

ein Berufsqualifikationsnachweis,

 

4.

in den in § 65a Abs. 3 Satz 2 genannten Fällen ein Nachweis in beliebiger Form darüber, dass der Dienstleister die betreffende Tätigkeit mindestens ein Jahr während der vorhergehenden zehn Jahre ausgeübt hat, sofern der Beruf im Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglementiert ist,

 

5.

ein Nachweis über den Versicherungsschutz.[3]

4Die im Landesrecht §§ 12 und 13 BQFG vergleichbaren Regelungen gelten entsprechend.

 

(3) 1Die Vorlage der Meldung nach Absatz 2 berechtigt den Dienstleister zur Erstellung von Bauvorlagen. 2Der Ingenieurkammer Land …[4] steht es frei, die Unterlagen nach Absatz 2 Satz 3 nachzuprüfen. 3Die Erstellung von Bauvorlagen ist dem Dienstleister zu untersagen, wenn der Dienstleister nicht zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist, ihm die Ausübung dieser Tätigkeit nach der Anzeige untersagt wird oder die Voraussetzungen des § 65a Abs. 3 Satz 2 nicht erfüllt. 4In diesem Fall ist dem Dienstleister die Möglichkeit einzuräumen, fehlende Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen durch einen Anpassungslehrgang zu erwerben oder durch eine Eignungsprüfung nachzuweisen. 5Ist der Dienstleister zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig in einem Mitgliedstaat niedergelassen oder erfüllt er die Voraussetzungen des § 65a Abs. 3 Satz 2, so darf ihm die Erstellung von Bauvorlagen nicht aufgrund seiner Berufsqualifikation beschränkt werden. 6Für die Bestimmung desselben Berufs im Sinne dieses Absatzes gilt das gestufte System des § 65.

 

(4) 1Das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaats nach Artikel 7 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG bleibt unberührt. 2Die Berufsbezeichnung ist dann so zu führen, dass keine Verwechslung mit einer inländischen Berufsbezeichnung möglich ist

 

(5) 1Auswärtige bauvorlageberechtigte Ingenieure haben die Berufspflichten zu beachten. 2Sie sind hierfür wie Mitglieder der Ingenieurkammer Land ….[5] zu behandeln. 3Die Ingenieurkammer Land ….[6] stellt über die Eintragung in das Verzeichnis nach Absatz 1 Satz 1 eine auf fünf Jahre befristete Bescheinigung aus, die auf Antrag verlängert werden kann.

 

(6) Die im Landesrecht § 17 BQFG vergleichbare Regelung findet entsprechend Anwendung.

[1] nach Landesrecht.
[2] nach Landesrecht.
[3] nach Landesrecht.
[4] nach Landesrecht.
[5] nach Landesrecht.
[6] nach Landesrecht.

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