BMF, Schreiben v. 10.12.1998, IV D 6 - S 0338 - 13/98, BStBl. 1998 I S. 1496

Der BFH hat die u.a. gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 32 Abs. 7 EStG (Haushaltsfreibetrag) gerichtete Revision VI R 279/94 durch nachArt. 1 Nr. 7 des BFHEntlG ergangenen Beschluß vom 15.4.1998 als unbegründet zurückgewiesen. Weitere Verfahren, die die Verfassungsmäßigkeit des § 32 Abs. 7 EStG betreffen, sind weder beim BVerfG noch beim BFH anhängig (vgl. Beil. Nr. 3/1998 zum BStBl 1998 II Nr. 19 vom 20.10.1998).

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt daher folgendes:

Nr. 5 der Anlage zum BMF-Schreiben vom 10.4.1995, IV A 4 - S 0338 - 13/95/IV A 5 - S 0622 - 23/95 (BStBl 1995 I S. 264), zuletzt neu gefaßt durch BMF-Schreiben vom 3.7.1998, IV A 4 - S 0338 - 61/98 (BStBl 1998 I S. 876) wird mit sofortiger Wirkung gestrichen.

Ein Ruhenlassen außergerichtlicher Rechtsbehelfsverfahren § 363 Abs. 2 AO) wegen der behaupteten Verfassungswidrigkeit des § 32 Abs. 7 EStG kommt nicht mehr in Betracht.

Art. 97§ 18 a EGAO ist nicht anwendbar, da keine mit Gesetzeskraft ergangene Entscheidung des BVerfG vorliegt.

Ferner wird die Anlage zum BMF-Schreiben vom 10.4.1995 (a.a.O.), zuletzt neu gefaßt durch BMF-Schreiben vom 3.7.1998 (a.a.O.) mit sofortiger Wirkung wie folgt gefaßt:

„Steuerfestsetzungen sind hinsichtlich folgender Punkte vorläufig vorzunehmen:

  1. Abziehbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer § 4 Abs. 5 Nr. 6 b EStG, ggf. i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG),
  2. Nichtabziehbarkeit privater Schuldzinsen § 12 EStG)
  3. Besteuerung von Versorgungsbezügen § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG) für Veranlagungszeiträume ab 1993,
  4. Höhe der Kinderfreibeträge § 32 Abs. 6 EStG) für Veranlagungszeiträume ab 1986,
  5. 5. Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten nach § 33 c EStG beiderseits berufstätiger Ehegatten.

Der Vorläufigkeitsvermerk gem. Nr. 1 ist personell anzuweisen.”

 

Normenkette

AO § 165 Abs. 1

 

Fundstellen

BStBl I, 1998, 1496

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