2.1 Voraussetzungen
Weibliche Mitglieder erhalten von ihrer Krankenkasse Mutterschaftsgeld.
Voraussetzung ist, dass sie
- bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld haben oder
- wegen der Schutzfristen nach § 3 Abs. 1 und 2 MuSchG kein Arbeitsentgelt erhalten.
Anspruchsberechtigt sind demnach auch
- Bezieherinnen von Bürgergeld,
- Studentinnen,
- Rentnerinnen oder
- freiwillig Versicherte,
die in einem Arbeitsverhältnis stehen, das wegen Geringfügigkeit keine Krankenversicherungspflicht auslöst.
Teilnehmerinnen am Bundesfreiwilligendienst haben Anspruch auf Mutterschaftsgeld, wenn sie im Rahmen ihres Freiwilligendienstes Arbeitsentgelt erhalten.
Auch Frauen, deren Arbeitsverhältnis unmittelbar am Tag vor Beginn der Schutzfrist endet, haben Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Allerdings müssen diese am letzten Tag der Beschäftigung Mitglied einer Krankenkasse gewesen sein.
Mutterschaftsgeldanspruch
- Arbeitnehmerin
Arbeitnehmerin ist Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse und mit Anspruch auf Krankengeld versichert. Die Schutzfrist beginnt am 25.1.
Sie hat Anspruch auf Mutterschaftsgeld ab 25.1. bis zum Ende der Schutzfrist.
- Studentin mit geringfügiger Beschäftigung und in der Krankenversicherung der Studenten versichert
Studentin (28 Jahre) ist aufgrund ihres Studiums Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse (Krankenversicherung der Studenten) und übt neben ihrem Studium noch einen Nebenjob i. H. v. 400 EUR monatlich aus. Die Schutzfrist beginnt am 15.3.
Sie hat Anspruch auf Mutterschaftsgeld ab 15.3. bis zum Ende der Schutzfrist.
- Studentin mit geringfügiger Beschäftigung und familienversichert
Studentin (22 Jahre) ist über ihren Vater familienversichert und übt neben ihrem Studium noch einen Nebenjob i. H. v. 400 EUR monatlich aus. Die Schutzfrist beginnt am 15.3.
Sie hat keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld von der gesetzlichen Krankenkasse, kann aber einen Antrag auf Mutterschaftsgeld beim Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) stellen.
2.2 Zulässige Auflösung des Arbeitsverhältnisses
Ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht auch, wenn das Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst worden ist.
Von einer zulässigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses wird allerdings nur dann ausgegangen, wenn sie während der Schwangerschaft erfolgte. Bei einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber vor Beginn der Schwangerschaft ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, auch wenn das Arbeitsverhältnis erst während der Schwangerschaft endet. Gleiches gilt, wenn die Arbeitnehmerin selbst das Arbeitsverhältnis kündigt.
2.3 Leistungsbezieherinnen nach dem SGB III/SGB II
Ferner erhalten Leistungsbezieherinnen nach dem SGB III (Bezug von Arbeitslosengeld) Mutterschaftsgeld. Der Anspruch besteht auch, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen einer Urlaubsabgeltung, Anspruch auf Arbeitsentgelt oder wegen einer Sperrzeit ruht.
Frauen, die Leistungen nach dem SGB II beziehen (Bürgergeld), erhalten diese Leistungen von dem bisherigen Träger auch während der Schutzfristen weitergezahlt.
2.4 Beamtinnen
Ein Beamten- oder Dienstverhältnis als Dienstordnungsangestellte ist einem Arbeitsverhältnis nach § 1 MuSchG nicht gleichzusetzen. Frauen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen (z. B. Beamtinnen), haben daher keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Für sie ist vielmehr die "Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen" maßgebend, die eine Weiterzahlung der Dienstbezüge während der Schutzfristen vorsieht.