Kommentar

Weibliche Krankenversicherte, die bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld haben oder denen wegen der Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 MuSchG kein Arbeitsentgelt gezahlt wird, erhalten Mutterschaftsgeld, wenn sie die geforderte Vorversicherungszeit erfüllen ( Mutterschutz/Mutterschaftshilfe ).

Eine Versicherte, die während des Bezugs von Erziehungsgeld ein weiteres Kind erwartet, hat keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld, wenn sie mehrere Monate vorher ihr bis dahin ruhendes Arbeitsverhältnis gekündigt hat. Da die Schutzfristen des MuSchG nur für Frauen gelten, die in einem Arbeitsverhältnis stehen und ein Anspruch auf Krankengeld ebenfalls nicht bestand, konnte ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld nicht entstehen.

 

Link zur Entscheidung

BSG, Urteil vom 08.08.1995, 1 RK 21/94

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