Prof. Dr. jur. Tobias Huep
Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats kommen grundsätzlich im Hinblick auf die abstrakte Gefährdungsbeurteilung, aber auch hinsichtlich der konkreten Umsetzung in Betracht. Die zahlreichen möglichen betriebsverfassungsrechtlichen Berührungspunkte zum betrieblichen Gesundheitsschutz im Mutterschutzgesetz im Überblick:
Gestaltungsspielraum oder gesetzliche Verpflichtung?
Voraussetzung für gestaltende Mitbestimmungsrechte, insbesondere für den Abschluss von Betriebsvereinbarungen, ist in allen Fällen, dass ein betriebsverfassungsrechtlicher Gestaltungsspielraum grundsätzlich besteht. Dies ist bei der Entscheidung, ob eine Gefährdungsbeurteilung überhaupt durchzuführen ist, von vornherein nicht der Fall, da es sich dabei um eine nach den § 5 ArbSchG, § 10 Abs. 1 MuSchG gesetzlich zwingende Vorgabe handelt.
Mitbestimmung über das "Wie" der Gefährdungsbeurteilung
Arbeitgeber und Betriebsrat dürfen sich nicht darauf verständigen, keine Gefährdungsbeurteilungen durchzuführen! Eine Mitwirkung kommt aber hinsichtlich der Umsetzung und Durchführung der Gefährdungsbeurteilung – dem "Wie" – in Betracht.
Das Mitbestimmungsrecht ergibt sich aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG bzw. der jeweiligen personalvertretungsrechtlichen Parallelregelung. Ein Mitbestimmungsrecht der Betriebsräte und Personalvertretungen besteht allerdings dann nicht, wenn die Aufsichtsbehörde verbindliche Vorgaben zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen macht oder die Bundesregierung (mit Zustimmung des Bundesrats) in einer Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu Art und Umfang der Beurteilung der Arbeitsbedingungen regelt. In diesen Fällen besteht in den dann geregelten Aspekten keine Mitbestimmung mehr, da der Arbeitgeber hier keine Gestaltungsmöglichkeiten mehr hat, welche der Mitbestimmung unterliegen könnten.
Einbindung des Betriebs- oder Personalrats
Im Einzelnen bestehen folgende betriebsverfassungsrechtliche Vorgaben:
Bei der Gefährdungsbeurteilung ist der Betriebsrat einzubinden. Der Betriebsrat kann die Gefährdungsbeurteilung jederzeit nach § 80 BetrVG einsehen und deren Vorlage verlangen. Weigert sich der Arbeitgeber, kann der Betriebsrat die Vorlage im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren erzwingen. Auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung ist dann in einer Betriebsvereinbarung ein umfassendes Konzept für jeden einzelnen Arbeitsplatz zu erstellen.
Entschließt sich der Arbeitgeber, zur Planung und Durchführung mutterschutzrechtlicher Vorgaben organisatorische Maßnahmen durchzuführen und einzelnen Arbeitnehmern dabei bestimmte Aufgaben zu übertragen, hat der Betriebsrat mitzubestimmen.
Der Arbeitgeber hat mit dem Betriebsrat eine Einigung über die Art und Weise der Durchführung der mutterschutzrechtlichen Gefährdungsbeurteilungen zu erzielen. Dadurch soll im Interesse der betroffenen Arbeitnehmer eine möglichst effiziente Umsetzung des gesetzlichen Arbeitsschutzes im Betrieb erreicht werden.
Der Betriebsrat hat allerdings kein Mitbestimmungsrecht, wenn der Arbeitgeber die Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen oder Unterweisungen gemäß § 9 Abs. 5 MuSchG auf externe Dritte überträgt. Der Betriebsrat kann jedoch verlangen, dass in einer Betriebsvereinbarung allgemeinverbindliche Vorgaben getroffen werden, welches Anforderungsprofil die mit der Durchführung der Gefährdungsbeurteilungen betrauten Personen besitzen müssen.
Der Betriebsrat hat weiterhin umfassend darüber zu wachen und sich dafür einzusetzen, dass im Betrieb die Vorschriften über den betrieblichen Gesundheitsschutz nach dem Mutterschutzgesetz eingehalten und durchgeführt werden. Er hat diesbezüglich Maßnahmen zu fördern. Er ist frei in seiner Entscheidung, in welcher Weise er diese Aufgabe wahrnimmt. Der Betriebsrat ist berechtigt, sich durch Arbeitsplatzbegehungen oder unangekündigte Stichproben vor Ort davon zu überzeugen, dass die konkreten Vorgaben des Mutterschutzes für den einzelnen Arbeitsplatz aufgrund der Gefährdungsanalyse im Anlassfall eingehalten werden.
Der Betriebsrat hat auch bei Änderungen von Arbeitsplätzen, Arbeitsabläufen und der Arbeitsumgebung verantwortungsvoll mitzuwirken und mitzubestimmen, um auf die menschengerechte Gestaltung der Arbeit Einfluss zu nehmen. Der Betriebsrat hat bei der Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden (z. B. Gewerbeaufsichtsämter/Amt für Arbeitssi...