Arbeitnehmerinnen können gemäß § 20 MuSchG Anspruch auf einen sog. "Zuschuss" zum Mutterschaftsgeld haben..
3.1 Anspruchsvoraussetzungen
Arbeitnehmerinnen, die Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben und deren Einkommen das Mutterschaftsgeld übersteigt, haben nach der gesetzlichen Regelung des § 20 MuSchG gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Unerheblich ist, ob das Mutterschaftsgeld tatsächlich gezahlt wird, insbesondere auch, ob die Zahlung bei anderen als Mitgliedern der gesetzlichen Krankenkassen wegen Erreichens des Höchstbetrags von 210 EUR eingestellt wurde. Der Arbeitgeber braucht auch nicht zu prüfen, in welcher Höhe Mutterschaftsgeld gezahlt wird; das Gesetz geht stets von einer maximalen Höhe von 13 EUR kalendertäglich aus.
Der Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld besteht nicht, wenn die Arbeitnehmerin von ihrer Möglichkeit nach § 3 Abs. 1 MuSchG Gebrauch macht, weiterarbeitet und gleiches Entgelt erhält wie vor Eintritt des Mutterschutzes (bei niedrigerem Entgelt erhält die Arbeitnehmerin den Zuschuss in Höhe der Differenz zwischen dem gezahlten Entgelt [oder mindestens 13 EUR] und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt).
Der Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld besteht auch dann nicht, wenn die Arbeitnehmerin in einen Arbeitskampf involviert wird. Er besteht also insbesondere nicht,
- wenn sich die Arbeitnehmerin an einem Streik beteiligt,
- wenn der Arbeitgeber den Betrieb nach Maßgabe der vom BAG gefundenen Grundsätze stilllegt,
- wenn die Beschäftigungspflicht nach dem allgemeinen Arbeitskampfrisiko entfällt, oder
- wenn der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer aussperrt.
Der Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld entfällt ferner, solange die Arbeitnehmerin Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) in Anspruch nimmt (§ 22 MuSchG), es sei denn, sie leistet bei dem Arbeitgeber nach § 15 Abs. 4 BEEG zulässige Teilzeitarbeit.
Wird das Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft oder der Schutzfrist des § 3 MuSchG vom Arbeitgeber gekündigt, so erhalten die Frauen den Zuschuss und das Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse oder dem Bundesversicherungsamt (§ 20 Abs. 3 MuSchG); bei anderer Beendigung des Arbeitsverhältnisses endet die Zuschusszahlung. Gleiches wie bei arbeitgeberseitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses gilt
- für Zeiten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens,
- nach rechtskräftiger Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder
- bei Beendigung der Betriebstätigkeit ohne Insolvenzantrag, wenn ein Insolvenzverfahren mangels Masse nicht in Betracht kommt,
bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses, wenn der Arbeitgeber seine Verpflichtung zur Zuschusszahlung nicht erfüllen kann (§ 20 Abs. 3 MuSchG).
Wird die Arbeitnehmerin während der Mutterschutzfristen arbeitsunfähig krank, hindert dies das Entstehen des Anspruchs auf Mutterschaftsgeld und damit auch auf den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nicht. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber vor der Entbindung bereits für 6 Wochen Entgeltfortzahlung geleistet hat. Sofern die Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit bereits vor Beginn der Schutzfristen nach dem MuSchG bestand, endet mit Beginn dieser Schutzfrist eine zu diesem Zeitpunkt eventuell noch bestehende Verpflichtung des Arbeitgebers auf Entgeltfortzahlung. Dafür setzt die Pflicht zur Zahlung des Mutterschaftsgeldes (Krankenkasse) und des Mutterschaftsgeldzuschusses (Arbeitgeber) ein. Nimmt die Arbeitnehmerin nach Ablauf der Schutzfrist nach der Entbindung (im Regelfall 8 Wochen) keine Elternzeit in Anspruch, ist sie jedoch nach wie vor wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig, so setzt die Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz für die noch verbliebene restliche Zeit zu den 6 Wochen wieder ein. Die Zeit der Schutzfristen nach dem MuSchG sind nicht auf den 6-wöchigen Zeitraum nach § 3 Abs. 1 EFZG anzurechnen.
Arbeitsunfähigkeit und Mutterschaftsgeld
Die Schutzfrist für die Arbeitnehmerin A gemäß § 3 Abs. 1 MuSchG (6 Wochen vor der Geburt) beginnt am 1.7.2023. Am 17.6.2023 zieht sich die A einen komplizierten Bruch des Sprunggelenks am rechten Fuß zu und wird bis zum 30.11.2023 krankgeschrieben. Ihr Kind bringt die A zum errechneten Termin am 13.8.2023 zur Welt. Sie nimmt keine Elternzeit im Anschluss an die Schutzfristen. Für die Zeit vom 17.6. bis 1.7.2023 (2 Wochen) schuldet der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung gemäß § 3 Abs. 1 EFZG. Ab dem 1.7. (6 Wochen vor der Geburt) bis zum 8.10.2023 (8 Wochen nach der Geburt) hat die A Anspruch auf Mutterschaftsgeld und Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Vom 8.10. bis 5.11.2023 schuldet der Arbeitgeber erneut Entgeltfortzahlung gemäß § 3 Abs. 1 EFZG, ab dem 5.11. bis zum 30.11.2023 hat die A Anspruch auf Krankengeld. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach Ablauf der 8-wöchigen Schutzfrist nach der Entbindung würde nicht bestehen, wenn die A im Anschluss an diese Schutzf...