Leitsatz
Gegenstand des Verfahrens war das Abänderungsbegehren eines ggü. einem minderjährigen Kind Unterhaltsverpflichteten, der einen Antrag auf Unterhaltsabänderung eingereicht hatte, ohne zuvor ggü. dem gesetzlichen Vertreter des Kindes den Versuch unternommen zu haben, eine außergerichtliche Einigung über eine Herabsetzung des von ihm zu leistenden Unterhalts wegen verminderter Leistungsfähigkeit herbeizuführen.
Zentrales Problem war ferner die Höhe des anzusetzenden Wohnkostenanteils im Selbstbehalt bei Erstattung von Wohnkosten durch den Sozialleistungsträger.
Sachverhalt
Der Antragsteller hatte die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für einen Antrag auf Unterhaltsabänderung beantragt. Er begehrte eine Abänderung der Urkunde des Landratsamts vom 30.11.2009 für die Verpflichtung zum Unterhalt dahingehend, mit Wirkung ab 1.2.2010 nur noch monatlichen Kindesunterhalt i.H.v. 60,00 EUR an den Antragsgegner zahlen zu müssen. Zugleich beantragte er die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der betreffenden Urkunde.
Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, dass er zwischen Januar und Mai 2010 nur noch Bruttoeinnahmen aus Erwerbstätigkeit i.H.v. insgesamt 3.201,43 EUR erzielt habe. Außerdem beziehe er ergänzende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II von monatlich 159,52 EUR sowie weitere 154,31 EUR zur Bestreitung der Kosten von Unterkunft und Heizung. Er sei deshalb nicht leistungsfähig für die bisher urkundlich titulierte Unterhaltsverpflichtung i.H.v. 105 % des Mindestunterhalts, zumal er noch barunterhaltspflichtig ggü. zwei weiteren minderjährigen Kindern sei. Im Rahmen einer Mangelfallberechnung könne er allenfalls 60,00 EUR an den Antragsgegner zahlen.
Das AG hat den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen, da der Antragsteller angesichts eines fiktiven Ganztageseinkommens von 1.400,00 EUR netto zzgl. fiktiven 400,00 EUR aus einem Nebenjob auch angesichts der zwei weiteren minderjährigen Kinder leistungsfähig sei.
Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, die im Ergebnis ohne Erfolg blieb.
Entscheidung
Das OLG hielt die von dem AG vertretene Auffassung für problematisch, das ohne nähere Tatsachenanknüpfung die Tatsache eines fiktiven Nettoeinkommens von 1.400,00 EUR unterstellt und angesichts der Beschäftigung des Antragstellers als Wachmann ohne weitere Prüfung seiner konkreten Schichteinsätze auch die Zumutbarkeit von Nebentätigkeiten bejaht hatte.
Ungeachtet dessen hielt das OLG das Rechtsmittel des Antragstellers für nicht begründet.
Das OLG kritisierte zum einen, dass der Antragsteller seinen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für einen beabsichtigten Hauptsacheantrag eingereicht habe, ohne zuvor den Beistand zu einer außergerichtlichen Abänderung des Titels aufzufordern. Schon zum früheren, vor dem 1.9.2009 geltenden, Verfahrensrecht sei anerkannt gewesen, dass eine Klageerhebung im Sinne von § 114 ZPO mutwillig - weil verfrüht - sein könne, wenn nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Unterhaltsgläubiger auf entsprechende Aufforderung hin den Unterhaltstitel an den Unterhaltsschuldner herausgebe, aus dem er keine Rechte mehr herleiten wolle und sich infolgedessen eine Abänderungsklage erübrige (OLG Köln FamRZ 2006, 718 m.w.N.).
Entsprechendes gelte auch dann, wenn der Unterhaltsschuldner es versäumt habe, sich unter Darlegung seiner verminderten Leistungsfähigkeit an den Unterhaltsgläubiger zu wenden, um eine zumindest teilweise Herabsetzung seiner titulierten Verpflichtung zu erreichen. An diesen Grundsätzen habe sich auch durch die nunmehr geltenden Verfahrensregeln des FamFG nichts geändert.
Hinzu komme, dass der Antragsteller zwar sein derzeitiges niedrigeres Einkommen angegeben, nicht aber eine Begründung dafür mitgeteilt habe, weshalb er das noch vor einem Jahr erzielte und der Unterhaltsbeurkundung am 30.11.2009 zugrunde gelegte Nettoeinkommen nicht mehr erreichen könne.
Es sei Sache des Schuldners, darzulegen und zu beweisen, dass er zur Zahlung des Mindestunterhalts nicht in der Lage sei. Erst recht sei es seine Sache, bei einem Antrag auf Herabsetzung seiner titulierten Unterhaltspflicht nicht nur sein gegenwärtiges Einkommen zu nennen, sondern schlüssig darzulegen und ggf. unter Beweis zu stellen, weshalb sich dieses erheblich verringert habe und warum es ihm nicht mehr möglich sei, Einkommen in bisheriger Höhe zu erzielen.
Entsprechende Angaben habe der Antragsteller nicht gemacht.
Unabhängig davon könne der von dem Antragsgegner selbst vorgelegten Mangelfallberechnung in allen wesentlichen Punkten nicht gefolgt werden.
Er lege einen notwendigen Eigenbedarf von 900,00 EUR zugrunde, indem nach Nr. 21.2 der Süddeutschen Leitlinien Kosten für Unterkunft und Heizung i.H.v. 360,00 EUR enthalten seien. Kosten in dieser Höhe entständen dem Antragsteller jedoch nicht. Er habe in seiner Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse den Gesamtbetrag seiner Mietkosten mit 786,00 EUR angege...