Rdn 2395
Literaturhinweise:
Berger, Gruppenvertretung der Nebenklage Das Beiordnungsermesse nach § 397a Abs 3 S. 2 iVm § 142 Abs. 1 StPO als gesetzlich vorgesehene Beschränkungsmöglichkeit der Anzahl der Nebenklägervertreter, NStZ 2019, 251
Burhoff, Änderungen im Recht der Nebenklage (§§ 397a, 397b StPO), StRR 1/2022, 5
Gollwitzer, Die Stellung des Nebenklägers in der Hauptverhandlung, in: Festschrift für Karl Schäfer, 1979, S. 65
Lemke-Küch, Das Fragerecht der Nebenklage, StraFo 2018, 369
Pues, Gruppenvertretung der Nebenklage im Strafprozess? Eine rechtsvergleichende Studie zum prozessualen Umgang mit einer besonderen Verfahrenssituation, StV 2014, 304
Wucherer, Beeinflusst der Schlussvortrag eines Nebenklägers die richterliche Strafzumessung? Eine empirische Untersuchung der Auswirkung einer Nebenklägerbeteiligung auf die Strafzumessung, NStZ 2021, 462
s.a. die Hinw. bei → Nebenklage, Allgemeines, Teil N Rdn 2357.
Rdn 2396
1. Der Anschluss als Nebenkläger ist in jeder Lage des Verfahrens zulässig (zur Anschlussberechtigung Burhoff, EV, Rn 3172 ff.). Die Anschlusserklärung kann auch noch in der HV (der Rechtsmittelinstanz) abgegeben werden (BayObLG NJW 1958, 1598 [Ls.]; OLG Stuttgart NJW 1955, 1369).
Rdn 2397
Ist vor der HV nicht über die Anschlussbefugnis entschieden (§ 396 Abs. 2), kann das Gericht das in der HV nachholen, jedoch nicht mehr nach Rechtskraft eines Urteils (BGH StraFo 2005, 513; 2008, 332; Beschl. v. 4.11.2020 – 6 StR 292/20, NStZ-RR 2020, 25 [Ls.]; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1997, 11), auch wenn die Zulassung bereits früher beantragt war (OLG Düsseldorf, a.a.O.; OLG Hamm NStZ-RR 2003, 335). Insoweit kommt auch keine → Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Teil W Rdn 4141, in Betracht (BGH, a.a.O., und NStZ-RR 1997, 136). Etwas anderes kann aber gelten, wenn die Anschlusserklärung aufgrund von Verzögerungen bei den Justizbehörden nicht rechtzeitig zur Akte gelangt ist (OLG Hamm, a.a.O.; zu der Problematik auch Burhoff, EV, Rn 3675 ff).
☆ Der Nebenklägervertreter muss darauf achten, dass das Gericht über den Anschluss entscheidet , nicht der Vorsitzende allein. Eine Entscheidung des Vorsitzenden ist aber nicht nichtig, sondern nur anfechtbar ( Meyer-Goßner/Schmitt , § 396 Rn 9 m.w.N.).Gericht über den Anschluss entscheidet, nicht der Vorsitzende allein. Eine Entscheidung des Vorsitzenden ist aber nicht nichtig, sondern nur anfechtbar (Meyer-Goßner/Schmitt, § 396 Rn 9 m.w.N.).
Bei Minderjährigen ist darauf zu achten, dass diese zwar anschlussberechtigt sind, der Anschluss aber nur von den gesetzlichen Vertretern bzw. Personensorgeberechtigten erklärt werden kann (LR-Lind, § 395 Rn 28; BGH, Beschl. v. 26.1.2022 – 3 StR 465/21, NStZ-RR 2022, 123; KG StV 2011, 402 [Ls.]).
Rdn 2398
2. Der Nebenkläger(-vertreter) hat in der HV folgende Rechte (dazu eingehend a. Fabricius NStZ 1994, 257):
Rdn 2399
a) Der Nebenkläger hat nach § 397 Abs. 1 S. 1 das Recht zur Anwesenheit in der HV, selbst wenn er später als Zeuge vernommen werden soll (→ Nebenkläger, Zeuge, Teil N Rdn 2413). Der Nebenkläger ist aber nicht zur Anwesenheit in der HV verpflichtet (RGSt 31, 37). Sein persönliches Erscheinen kann nicht angeordnet werden.
Rdn 2400
b) Der Nebenkläger hat nach § 397 Abs. 2 das Recht, sich des Beistandes eines Rechtsanwalts zu bedienen oder sich durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Mehrere Nebenkläger können nach § 397b durch einen Rechtsanwalt vertreten werden (Berger NStZ 2019, 251; Burhoff StRR 1/2022, 5; Meyer-Goßner/Schmitt, § 397b Rn 1 ff.; → Nebenklage, gemeinschaftlicher Beistand, Teil N Rdn 2376; zum früheren Recht OLG Hamburg NStZ-RR 2013, 153 m. Anm. Pues StV 2014, 304). Ggf. ist dem Nebenkläger ein → Verletztenbeistand/Opferanwalt, Teil V Rdn 3714, beizuordnen.
☆ Ist der gemäß § 397a Abs. 1 bestellte Beistand in der HV an einem Verhandlungstag aus wichtigem Grund verhindert , ist dem Antrag des Nebenklägers auf Bestellung eines vertretungsbereiten Rechtsanwalts als Ersatzbeistand für diesen Termin i.d.R. zu entsprechen (OLG Celle, Beschl. v. 7.4.2024 – 2 Ws 78/24, StraFo 2024, 264). Eine Ausnahme kommt u.a. in Betracht, wenn für den bestellten Beistand ein anderer Rechtsanwalt nach § 53 BRAO zum allgemeinen Vertreter bestellt worden ist bzw. wenn in dem Verhandlungstermin, in dem der Beistand verhindert ist, nur Verfahrensgegenstände verhandelt oder Beweise erhoben werden, die mit der zum Anschluss als Nebenkläger berechtigenden Tat in keinem relevanten Zusammenhang stehen (OLG Celle, a.a.O.). Bei fehlerhafter oder unterbliebener Bescheidung des Beiordnungsantrags durch das Tatgericht kann der Ersatzbeistand rückwirkend im Beschwerderechtszug bestellt werden (OLG Celle, a.a.O.).aus wichtigem Grund verhindert, ist dem Antrag des Nebenklägers auf Bestellung eines vertretungsbereiten Rechtsanwalts als Ersatzbeistand für diesen Termin i.d.R. zu entsprechen (OLG Celle, Beschl. v. 7.4.2024 – 2 Ws 78/24, StraFo 2024, 264). Eine Ausnahme kommt u.a. in Betracht, wenn für den bestellten Beistand ein anderer Rechtsa...