Das Wichtigste in Kürze:

1. Nach § 397a kann dem Nebenkläger ein Beistand beigeordnet werden.
2. § 397a Abs. 1 privilegiert bestimmte Nebenkläger. Ihnen ist auf Antrag stets ein Beistand zu bestellen.
3. Für den "normalen" Nebenkläger gilt § 397a Abs. 2. Der verweist auf die Voraussetzungen der PKH.
4. Für das Beiordnungsverfahren gilt § 397a Abs. 3.
5. Die durch die Beiordnung entstehenden Kosten sind von dem (später ggf. verurteilten) Angeklagten zu erstatten sind (§§ 472 Abs. 3 S. 1, 473 Abs. 1 S. 2).
 

Rdn 2291

 

Literaturhinweise:

Barton, Wie wirkt sich das 2. Opferrechtsreformgesetz auf die Nebenklage aus?, StRR 2009, 404

ders., Nebenklagevertretung im Strafverfahren Empirische Fakten und Konsequenzen, StraFo 2011, 161

Bung, Zweites Opferrechtsreformgesetz: Vom Opferschutz zur Opferermächtigung, StV 2009, 430

Burhoff, Neuregelungen in der StPO durch das 2. OpferRRG, StRR 2009, 364

ders., Anwaltsvergütung für die Tätigkeiten als Nebenklägervertreter/Opferanwalt, RVGreport 2016, 82

Deckers, Verteidigung und Opferanwälte, StV 2006, 353

Deutscher, Neue Regelungen zum Opferschutz und zur Stärkung der Beschuldigtenrechte im Strafverfahren, StRR 2013, 324

Ferber, Das Opferrechtsreformgesetz, NJW 2004, 2562

Fromm, Anwaltliche Vertretung des Verletzten im Strafverfahren – Über die Abrechnungsweise des Opferanwalts, JurBüro 2014, 619

Gelber/Walter, Probleme des Opferschutzes gegenüber dem inhaftierten Täter, NStZ 2013, 75

Hölscher/Trück/Hering, Opferberichterstattung im Strafverfahren, NStZ 2008, 673

Kilchling, Opferschutz und der Strafanspruch des Staates – Ein Widerspruch, NStZ 2002, 57

Neuhaus, Das Opferrechtsreformgesetz 2004, StV 2004, 620

Peter, Der Strafverteidiger als Opferanwalt – Systembruch oder: Wer kann und soll Opfer fachgerecht vertreten? StraFo 2013, 199

Schöch, Opferschutz – Prüfstein für alle strafprozessualen Reformüberlegungen?, in: Festschrift für Peter Rieß, 2002, S. 507

Schünemann, Der Ausbau der Opferstellung im Strafprozeß – Fluch oder Segen?, in: Festschrift für Rainer Hamm zum 65. Geburtstag, S. 687

Volpert, Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse bei Prozesskostenhilfe in Strafsachen (§§ 45 Abs. 1, 48 Abs. 6 RVG), AGS 2020, 365

ders., Prozesskostenhilfe in Strafsachen – Vergütungsansprüche gegen die Staatskasse, in: Festschrift zum 70. Geburtstag von Detlef Burhoff, 2020, S. 293

ders., Vergütungsanspruch des Nebenklagevertreters gegen die Staatskasse bei Prozesskostenhilfe, RVGreport 2020, 409

s.a. die Hinw. bei → Adhäsionsverfahren, Teil A Rdn 354, bei → Nebenklage, Allgemeines, Teil N Rdn 2282, bei → Psychosoziale Prozessbegleitung, Teil P Rdn 2559, bei → Verletztenbeistand/Opferanwalt, Teil V Rdn 3615, bei → Verletzter, Begriff, Teil V Rdn 3631, und bei → Zeuge, Zeugenbeistand, Teil Z Rdn 4202.

 

Rdn 2292

1. Nach § 397a kann dem Nebenkläger ein Beistand beigeordnet werden (zur Ausweitung der Rechte des Nebenklägers/Opfers/Verletzten → Nebenklage, Teil N Rdn 2282; → Verletztenbeistand/Opferanwalt, Teil V Rdn 3615 f.; s. aber auch → Verletzter, Begriff, Teil V Rdn 3631).

 

Rdn 2293

Es ist zu unterscheiden:

Für die privilegierten Nebenkläger (auch Barton StRR 2009, 404, 408) gilt § 397a Abs. 1 (dazu Teil N Rdn 2294).
Für den "normalen" Nebenkläger verweist § 406h Abs. 3 i.V.m. § 397a Abs. 2 hingegen auf die Voraussetzungen der PKH (dazu Teil N Rdn 2297).
 

Rdn 2294

2. § 397a Abs. 1 privilegiert bestimmte Nebenkläger. Ihnen ist auf Antrag stets ein Beistand zu bestellen, auch wenn sie nicht bedürftig i.S.d. PKH sind, und ohne Rücksicht darauf, ob ihnen eine Eigenwahrnehmung zuzumuten ist oder ob sie ihre Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen können (wegen der Einzelh. Barton StRR 2009, 404). Der Anspruch auf den "kostenlosen Opferanwalt" ist an dieser Stelle durch Änderungen des Tatbestandskatalogs durch das 2. OpferRRG und das StORMG erheblich erweitert worden.

 

Rdn 2295

Beizuordnen ist ein Opferanwalt für Nebenkläger, deren Berechtigung zum Anschluss beruht auf

Nr. 1, nämlich auf einem Verbrechen (dazu § 12 Abs. 1 StGB) nach §§ 177, 232 bis 232b, 233a StGB oder durch einen besonders schweren Fall eines Vergehens nach § 177 Abs. 6 StGB (dazu BT-Drucks. 19/14747, S. 37) beruht; diese sind die Fälle der sexuellen Selbstbestimmung und durch die Erweiterung insbesondere Opfer von Vergewaltigungen, welche nur einen der Grundtatbestände der § 177 Abs. 1 und 2 StGB erfüllen,
Nr. 1a, nämlich wenn § 184j StGB verletzt ist und der Begehung der Straftat ein Verbrechen nach § 177 StGB (dazu § 12 Abs. 1 StGB) oder ein besonders schwerer Fall eines Vergehens nach § 177 Abs. 6 StGB (dazu BT-Drucks. 19/14747, S. 37) zugrunde liegt,
Nr. 2, nämlich auf den §§ 211, 212 StGB (§ 397a Nr. 2; Tötungsdelikte) beruht, was auch für Angehörige i.S.d. § 395 Abs. 2 Nr. 1 gilt,
Nr. 3, nämlich auf einem Verbrechen nach den §§ 226, 226a, 234235, 238239b, 249, 250, 252, 255 und 316a StGB beruht, das beim Nebenkläger zu schweren körperlichen oder seelischen Schäden geführt hat oder voraussichtlich führen wird (§ 397a Nr. 3...

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