Das Wichtigste in Kürze:

1. Nach § 397a kann dem Nebenkläger ein Beistand beigeordnet werden.
2. § 397a Abs. 1 privilegiert bestimmte Nebenkläger.
3. Der Anspruch auf Bestellung eines Beistands besteht bereits dann, wenn auch nur die geringe Möglichkeit besteht, dass der Angeklagte ein Delikt i.S.v. § 397a Abs. 1 begangen hat und seine Verurteilung deswegen in Betracht kommt bzw. die Verurteilung wegen einer Nebenklagestraftat rechtlich möglich erscheint
4. § 397a Abs. 1 privilegiert bestimmte Nebenkläger. Ihnen ist auf Antrag stets ein Beistand zu bestellen.
5. Für den "normalen" Nebenkläger gilt § 397a Abs. 2. Der verweist auf die Voraussetzungen der PKH.
6. Für das Beiordnungsverfahren gilt § 397a Abs. 3.
7. Die durch die Beiordnung entstehenden Kosten sind von dem (später ggf. verurteilten) Angeklagten zu erstatten sind (§§ 472 Abs. 3 S. 1, 473 Abs. 1 S. 2).
 

Rdn 3195

 

Literaturhinweise:

Barton, Wie wirkt sich das 2. Opferrechtsreformgesetz auf die Nebenklage aus, StRR 2009, 404

ders., Nebenklagevertretung im Strafverfahren Empirische Fakten und Konsequenzen, StraFo 2011, 161

Bung, Zweites Opferrechtsreformgesetz: Vom Opferschutz zur Opferermächtigung, StV 2009, 430

Burhoff, Neuregelungen in der StPO durch das 2. OpferRRG, StRR 2009, 364

ders., Anwaltsvergütung für die Tätigkeiten als Nebenklägervertreter/Opferanwalt, RVGreport 2016, 82

Deckers, Verteidigung und Opferanwälte, StV 2006, 353

Deutscher, Neue Regelungen zum Opferschutz und zur Stärkung der Beschuldigtenrechte im Strafverfahren, StRR 2013, 324

Ferber, Das Opferrechtsreformgesetz, NJW 2004, 2562

Gelber/Walter, Probleme des Opferschutzes gegenüber dem inhaftierten Täter, NStZ 2013, 75

Fromm, Anwaltliche Vertretung des Verletzten im Strafverfahren – Über die Abrechnungsweise des Opferanwalts, JurBüro 2014, 619

Hölscher/Trück/Hering, Opferberichterstattung im Strafverfahren, NStZ 2008, 673

Kauder, Verletztenvertretung, Nebenklage, Privatklage, in: MAH § 53

Kilchling, Opferschutz und der Strafanspruch des Staates – Ein Widerspruch, NStZ 2002, 57

Neuhaus, Das Opferrechtsreformgesetz 2004, StV 2004, 620

Peter, Der Strafverteidiger als Opferanwalt – Systembruch oder: Wer kann und soll Opfer fachgerecht vertreten? StraFo 2013, 199

Schöch, Opferschutz – Prüfstein für alle strafprozessualen Reformüberlegungen?, in: Festschrift für Peter Rieß, 2002, S. 507

Schünemann, Der Ausbau der Opferstellung im Strafprozeß – Fluch oder Segen?, in: Festschrift für Rainer Hamm zum 65. Geburtstag, S. 687

Volpert, Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse bei Prozesskostenhilfe in Strafsachen (§§ 45 Abs. 1, 48 Abs. 6 RVG), AGS 2020, 365

ders., Prozesskostenhilfe in Strafsachen – Vergütungsansprüche gegen die Staatskasse, in: Festschrift zum 70. Geburtstag von Detlef Burhoff, 2020, S. 293

ders., Vergütungsanspruch des Nebenklagevertreters gegen die Staatskasse bei Prozesskostenhilfe, RVGreport 2020, 409

s.a. die Hinw. bei → Nebenklage, Teil N Rdn 3162, bei → Psychosoziale Prozessbegleitung, Teil P Rdn 3902, bei → Verletztenbeistand/Opferanwalt, Teil V Rdn 4685, bei → Verletzter, Begriff, Teil V Rdn 4703 und bei → Vernehmungsbeistand, Teil V Rdn 4746.

 

Rdn 3196

1. Nach § 397a kann dem Nebenkläger ein Beistand beigeordnet werden (zur Ausweitung der Rechte des Nebenklägers/Opfers/Verletzten → Nebenklage, Teil N Rdn 3163 f.; → Verletztenbeistand/Opferanwalt, Teil V Rdn 4687 f.).

 

Rdn 3197

Es ist zu unterscheiden:

Für die privilegierten Nebenkläger gilt § 397a Abs. 1 (dazu Teil N Rdn 3198).
Für den "normalen" Nebenkläger verweist § 406h Abs. 3 i.V.m. § 397a Abs. 2 hingegen auf die Voraussetzungen der PKH (dazu Teil N Rdn 3201).
 

Rdn 3198

2. § 397a Abs. 1 privilegiert bestimmte Nebenkläger (Barton StRR 2009, 404, 408). Ihnen ist auf Antrag stets ein Beistand zu bestellen, auch wenn sie nicht bedürftig i.S.d. PKH sind, und ohne Rücksicht darauf, ob ihnen eine Eigenwahrnehmung zuzumuten ist oder ob sie ihre Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen können. Der Anspruch auf den "kostenlosen Opferanwalt" ist an dieser Stelle durch eine Ausweitung des Tatbestandskatalogs durch das 2. OpferRRG und das StORMG erheblich erweitert worden. Das "Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens v. 10.12.2019" (BGBl I, S. 212) hat weitere Anpassungen vorgenommen.

 

Rdn 3199

3. Der Anspruch auf Bestellung eines anwaltlichen Beistands besteht bereits dann, wenn auch nur die geringe Möglichkeit besteht, dass der Angeklagte ein Delikt i.S.v. § 397a Abs. 1 begangen hat und seine Verurteilung deswegen in Betracht kommt bzw. die Verurteilung wegen einer Nebenklagestraftat rechtlich möglich erscheint (BGH NJW 1999, 2380; NStZ 2000, 552; NStZ-RR 2008, 353; OLG Hamm, Beschl. v. 9.3.2021 – 4 Ws 35/21). Nicht relevant ist hingegen, ob die vorgeworfene Tat in der Anklage oder im Eröffnungsbeschluss als Nebenklagedelikt gewertet wurde. Auch nicht erforderlich ist ein dringender oder hinreichender Tatverdacht (OLG Celle StraFo 2017, 195, 196; OLG Hamm, a.a.O.; BT-Drucks 10/5305, S. 11). Eine Beistandsbestellung kann nur dann a...

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